RS Vwgh 1985/3/18 84/12/0011

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Veröffentlicht am 18.03.1985
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Rechtssatz

Entfällt in einer Organisationseinheit infolge einer nicht unsachlichen Organisationsänderung (eine solche läge diesfalls nur vor, wenn sie zu dem Zweck getroffen worden wäre, dem Bf einen Nachteil iS des § 40 Abs 2 BDG 1979 zuzufügen) eine Funktion, so liegt ein wichtiges dienstliches Interesse, das eine Versetzung (Verwendungsänderung) rechtfertigt, vor. (Hinweis auf E v. 18.2.1978, 2680/77)Entfällt in einer Organisationseinheit infolge einer nicht unsachlichen Organisationsänderung (eine solche läge diesfalls nur vor, wenn sie zu dem Zweck getroffen worden wäre, dem Bf einen Nachteil iS des Paragraph 40, Absatz 2, BDG 1979 zuzufügen) eine Funktion, so liegt ein wichtiges dienstliches Interesse, das eine Versetzung (Verwendungsänderung) rechtfertigt, vor. (Hinweis auf E v. 18.2.1978, 2680/77)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1984120011.X01

Im RIS seit

11.03.2005

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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