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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §38;Rechtssatz
Entfällt in einer Organisationseinheit infolge einer nicht unsachlichen Organisationsänderung (eine solche läge diesfalls nur vor, wenn sie zu dem Zweck getroffen worden wäre, dem Bf einen Nachteil iS des § 40 Abs 2 BDG 1979 zuzufügen) eine Funktion, so liegt ein wichtiges dienstliches Interesse, das eine Versetzung (Verwendungsänderung) rechtfertigt, vor. (Hinweis auf E v. 18.2.1978, 2680/77)Entfällt in einer Organisationseinheit infolge einer nicht unsachlichen Organisationsänderung (eine solche läge diesfalls nur vor, wenn sie zu dem Zweck getroffen worden wäre, dem Bf einen Nachteil iS des Paragraph 40, Absatz 2, BDG 1979 zuzufügen) eine Funktion, so liegt ein wichtiges dienstliches Interesse, das eine Versetzung (Verwendungsänderung) rechtfertigt, vor. (Hinweis auf E v. 18.2.1978, 2680/77)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1984120011.X01Im RIS seit
11.03.2005Zuletzt aktualisiert am
25.05.2009