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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §18 Abs5;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1512/59 B 10. September 1959 VwSlg 5041 A/1959 RS 1Stammrechtssatz
Der einfachen Ladung kommt lediglich die Bedeutung einer verfahrensrechtlichen Anordnung zu, gegen die eine abgesonderte Berufung nicht zulässig ist. Sie kann daher auch nicht abgesondert von der Hauptsache vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochten werden.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1985070030.X01Im RIS seit
11.07.2005