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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs2 impl;Rechtssatz
Ein Parteivertreter ist verpflichtet, bevor er einen Beschwerdeergänzungsschriftsatz unterfertigt, zu überprüfen, ob dem der beabsichtigten Prozesshandlung dem gerichtlichen Auftrag fristgerecht entsprochen wird. Die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist beginnt ab diesem Zeitpunkt zu laufen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1984140190.X03Im RIS seit
31.01.2005Zuletzt aktualisiert am
19.05.2010