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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §46 Abs3;Rechtssatz
Im Hinblick auf die Bestimmung des § 46 Abs 3 VwGG muss der Wiedereinsetzungswerber schon im Antrag jene Angaben machen, aus denen sich der Beginn des Laufes dieser Frist ergibt. Einer Eingabe, die keine Angaben über ihre Rechtzeitigkeit enthält, fehlt der Charakter eines dem Gesetz entsprechenden Wiedereinsetzungsantrages im Sinne des § 46 VwGG (Hinweis B 28.6.1982, 82/10/0066, VwSlg 10771 A/1982).Im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 46, Absatz 3, VwGG muss der Wiedereinsetzungswerber schon im Antrag jene Angaben machen, aus denen sich der Beginn des Laufes dieser Frist ergibt. Einer Eingabe, die keine Angaben über ihre Rechtzeitigkeit enthält, fehlt der Charakter eines dem Gesetz entsprechenden Wiedereinsetzungsantrages im Sinne des Paragraph 46, VwGG (Hinweis B 28.6.1982, 82/10/0066, VwSlg 10771 A/1982).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1984140190.X01Im RIS seit
31.01.2005Zuletzt aktualisiert am
19.05.2010