Index
L82000 BauordnungNorm
BauRallg impl;Rechtssatz
Der gesetzlich verankerte Schutz öffentlicher Interessen vermittelt niemandem einen subjektiv-rechtlichen Anspruch auf Durchsetzung dieses Schutzes. Die Wahrung dieser Interessen ist ausschließlich den damit befaßten Behörden überantwortet (Hinweis E 7.2.1969, 1897/68, VwSlg 7506 A/1969).
Schlagworte
Beschwerde Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1984070328.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
06.06.2013