Index
L82000 Bauordnung;Norm
BauRallg impl;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Fürnsinn und Dr. Zeizinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hinterwirth, über die Beschwerde der E P in P, vertreten durch Dr. Peter Kammerlander, Rechtsanwalt in Graz, Herrengasse 18, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 20. April 1984, Zl. 410.797/01-I 4/84, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Parteien: Dipl. Ing. E R und Dipl. Ing. E W, in G), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Eingabe vom 14. Oktober 1983 beantragten die mitbeteiligten Parteien die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung des Kleinkraftwerkes X. In der über dieses Ansuchen vom Landeshauptmann von Steiermark durchgeführten Verhandlung am 19. Dezember 1983 brachte die Beschwerdeführerin im wesentlichen vor, sie widerspreche der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung, da der Eingriff in den Fuchsgrabenbach, welcher eine Naturschönheit im Sinne des § 105 WRG 1959 darstelle, ebensowenig erforderlich sei, wie der Eingriff in ihr Fischereirecht. Die Notwendigkeit für diesen Eingriff könnte sich allenfalls auf Grund einer Untersuchung der energiewirtschaftlichen Bedürfnisse ergeben, falls die zu erwartende Energieerzeugung im öffentlichen Interesse so dringend geboten erscheine, daß der Eingriff in die Natur und in ihr Fischereirecht hingenommen werden müßte. Ein solches Gutachten sei bisher nicht vorgelegt worden. Aus der Äußerung des Vertreters der Steiermärkischen Wasserkraft und Elektrizitäts AG (Steweag) gehe hervor, daß ausreichend Energie für die Versorgung von Pusterwald durch das Landesunternehmen bereitgestellt werden könne, auch wenn das gegenständliche Kraftwerk nicht errichtet werde. Der genannte Vertreter der Landesgesellschaft habe festgestellt, die Gesellschaft sei zwar zur Übernahme des Stromes bereit, habe jedoch kein Interesse am Bezug und habe auch den Ausbau des Fuchsgrabens selbst nicht vorgesehen. Die bei der Verhandlung vorliegenden hydrologischen Daten könnten nicht herangezogen werden. Bei der Abwägung der Interessen der Energiewirtschaft gegenüber den Interessen des Naturschutzes und der Fischerei sei insbesondere zu beachten, daß an den größeren Flußläufen Mur und Pöls ohnehin zusätzlich zu den bereits bestehenden Kraftwerken mehrere Kraftwerksprojekte mit weit größerer Leistung verwirklicht würden, so daß ein umso größeres Interesse an der Erhaltung der kleinen Fischgewässer gegeben sei. Dies gelte für den Fuchsgraben insbesondere, da der zweite größere rechtsufrige Zubringer des Pusterwaldbaches "Scharnitzgraben" bereits durch die erfolgte Wildbachverbauung kein natürliches Gewässer mehr sei. Die Beschwerdeführerin beantragte weiters die Einholung eines Gutachtens über die energiewirtschaftliche Notwendigkeit für das gegenständliche Kraftwerk vor Erlassung des Bescheides. Im übrigen sei im Winterhalbjahr zwischen 1. Dezember und 1. Mai als Pflichtwassermenge mindestens 32 l/sec vorzuschreiben und für die übrige Zeit des Jahres 50 % vom Mittelwasser oder 276 l/sec auf der Grundlage der vom 10. Juni 1983 vorgelegten hydrologischen Werte. Ein allfälliger Vorbehalt für die künftige Trinkwasserversorgung sei hiebei nicht einzurechnen. Der Zufluß aus den vier unbekannten Zubringern zum Fuchsgrabenbach dürfe bei der Berechnung der Pflichtwassermenge nicht beachtet werden, da die Pflichtwassermenge über die gesamte Länge der Entnahmestrecke gewährleistet sein müsse. Um zu gewährleisten, daß die Pflichtwassermenge für die Winter- und Sommerjahreszeit tatsächlich nicht unterschritten würde, seien technische Einrichtungen vorzusehen. Entsprechend der Stellungnahme des Naturschutzbeauftragten beantragte die Beschwerdeführerin die Ergänzung der Projektsunterlagen durch Pläne für die Fischtreppe; sie beantragte weiters, ihr vor Erlaß des Bescheides Gelegenheit zur Äußerung zu den Plänen für die Zuflußregulierung zum Druckrohr und die Ausbildung der Fischtreppe einzuräumen. Weiters beantragte sie die wasserrechtliche Bewilligung erst nach Abschluß einer Schadenersatzvereinbarung mit ihr zu erteilen.Mit Eingabe vom 14. Oktober 1983 beantragten die mitbeteiligten Parteien die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung des Kleinkraftwerkes römisch zehn. In der über dieses Ansuchen vom Landeshauptmann von Steiermark durchgeführten Verhandlung am 19. Dezember 1983 brachte die Beschwerdeführerin im wesentlichen vor, sie widerspreche der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung, da der Eingriff in den Fuchsgrabenbach, welcher eine Naturschönheit im Sinne des Paragraph 105, WRG 1959 darstelle, ebensowenig erforderlich sei, wie der Eingriff in ihr Fischereirecht. Die Notwendigkeit für diesen Eingriff könnte sich allenfalls auf Grund einer Untersuchung der energiewirtschaftlichen Bedürfnisse ergeben, falls die zu erwartende Energieerzeugung im öffentlichen Interesse so dringend geboten erscheine, daß der Eingriff in die Natur und in ihr Fischereirecht hingenommen werden müßte. Ein solches Gutachten sei bisher nicht vorgelegt worden. Aus der Äußerung des Vertreters der Steiermärkischen Wasserkraft und Elektrizitäts AG (Steweag) gehe hervor, daß ausreichend Energie für die Versorgung von Pusterwald durch das Landesunternehmen bereitgestellt werden könne, auch wenn das gegenständliche Kraftwerk nicht errichtet werde. Der genannte Vertreter der Landesgesellschaft habe festgestellt, die Gesellschaft sei zwar zur Übernahme des Stromes bereit, habe jedoch kein Interesse am Bezug und habe auch den Ausbau des Fuchsgrabens selbst nicht vorgesehen. Die bei der Verhandlung vorliegenden hydrologischen Daten könnten nicht herangezogen werden. Bei der Abwägung der Interessen der Energiewirtschaft gegenüber den Interessen des Naturschutzes und der Fischerei sei insbesondere zu beachten, daß an den größeren Flußläufen Mur und Pöls ohnehin zusätzlich zu den bereits bestehenden Kraftwerken mehrere Kraftwerksprojekte mit weit größerer Leistung verwirklicht würden, so daß ein umso größeres Interesse an der Erhaltung der kleinen Fischgewässer gegeben sei. Dies gelte für den Fuchsgraben insbesondere, da der zweite größere rechtsufrige Zubringer des Pusterwaldbaches "Scharnitzgraben" bereits durch die erfolgte Wildbachverbauung kein natürliches Gewässer mehr sei. Die Beschwerdeführerin beantragte weiters die Einholung eines Gutachtens über die energiewirtschaftliche Notwendigkeit für das gegenständliche Kraftwerk vor Erlassung des Bescheides. Im übrigen sei im Winterhalbjahr zwischen 1. Dezember und 1. Mai als Pflichtwassermenge mindestens 32 l/sec vorzuschreiben und für die übrige Zeit des Jahres 50 % vom Mittelwasser oder 276 l/sec auf der Grundlage der vom 10. Juni 1983 vorgelegten hydrologischen Werte. Ein allfälliger Vorbehalt für die künftige Trinkwasserversorgung sei hiebei nicht einzurechnen. Der Zufluß aus den vier unbekannten Zubringern zum Fuchsgrabenbach dürfe bei der Berechnung der Pflichtwassermenge nicht beachtet werden, da die Pflichtwassermenge über die gesamte Länge der Entnahmestrecke gewährleistet sein müsse. Um zu gewährleisten, daß die Pflichtwassermenge für die Winter- und Sommerjahreszeit tatsächlich nicht unterschritten würde, seien technische Einrichtungen vorzusehen. Entsprechend der Stellungnahme des Naturschutzbeauftragten beantragte die Beschwerdeführerin die Ergänzung der Projektsunterlagen durch Pläne für die Fischtreppe; sie beantragte weiters, ihr vor Erlaß des Bescheides Gelegenheit zur Äußerung zu den Plänen für die Zuflußregulierung zum Druckrohr und die Ausbildung der Fischtreppe einzuräumen. Weiters beantragte sie die wasserrechtliche Bewilligung erst nach Abschluß einer Schadenersatzvereinbarung mit ihr zu erteilen.
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 27. Dezember 1983 ist den mitbeteiligten Parteien gemäß §§ 9, 38 Abs. 1, 41, 99 Abs. 1 lit. b, 107 und 111 WRG 1959 die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung des Kleinkraftwerkes X in Form eines Ausleitungskraftwerkes mit dem Maß der Wasserbenutzung von 550 l/sec unter Berücksichtigung der in den Bedingungen vorgeschriebenen Pflichtwasserabgabe bei einer Leistung von maximal 906 kW, unter der Einschränkung, daß 2 % der jeweiligen Wasserführung zur Verfügung der Wasserrechtsbehörde für Wasserversorgungszwecke verbleibt, beschränkt auf die Dauer von 30 Jahren bei Einhaltung bestimmter Auflagen erteilt worden. Die Pflichtwasserabgabe bei der Wehranlage wurde mit 64 l/sec vom 1. April bis 30. September (Sommerhalbjahr) und mit 26 l/sec vom 1. Oktober bis 31. März (Winterhalbjahr) bestimmt. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin wurden, ausgenommen die Forderung nach Errichtung einer Fischtreppe, als unzulässig abgewiesen. Begründend führte die Behörde erster Instanz bezüglich der Abweisung der Einwendungen der Fischereiberechtigten aus, das Gesetz habe in § 15 Abs. 1 WRG 1959 Einwendungen des Fischereiberechtigten nur in der Hinsicht als zulässig erklärt, daß der Fischereiberechtigte der Behörde die Vorschreibung von Maßnahmen zum Schutze der Fischerei, und zwar nur ganz bestimmte Maßnahmen vorschlagen könne. Die Möglichkeit der Vorschreibung einer angemessenen Entschädigung sei nur dann gegeben, wenn die Behörde zum Ergebnis komme, daß die vorgeschlagenen Vorkehrungen ein unverhältnismäßiges Erschwernis verursachen würden. Die Beschwerdeführerin habe als im Sinne des § 15 Abs. 1 leg. cit. zulässige Einwendung die Errichtung einer Fischtreppe gefordert. Diese Einwendung sei durch Aufnahme der Bedingung Nr. 19 in den Bewilligungsbescheid, wonach die Pflichtwassermenge bei der Wehranlage über eine Fischtreppe abzugeben sei, entsprochen. Somit sei eine Entschädigung für die Beschwerdeführerin nicht auszusprechen gewesen. In diesem Zusammenhang werde auf die Äußerung der Mitbeteiligten hingewiesen, wonach diese tatsächlich auftretende Schäden am Fischwasser auf Basis eines Sachverständigen-Gutachtens abgelten würden. Alle übrigen Vorbringen der Beschwerdeführerin seien mangels Deckung im § 15 Abs. 1 WRG 1959 als unzulässig abzuweisen gewesen. Ergänzend sei noch darauf hinzuweisen, daß die Prüfung der durch ein Unternehmen berührten "öffentlichen Interessen" ausschließlich der Wasserrechtsbehörde überantwortet sei. Im vorliegenden Verfahren hätten die von der Wasserrechtsbehörde beigezogenen Amtssachverständigen auf Grundlage unzweifelhafter Unterlagen befunden, daß öffentliche Interessen durch die Errichtung und den Betrieb des Kraftwerkes Fuchsgraben nicht beeinträchtigt würden. Der Vertreter der Landesgesellschaft (STEWEAG) habe erklärt, die elektrische Energie zu übernehmen.Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 27. Dezember 1983 ist den mitbeteiligten Parteien gemäß Paragraphen 9, 38, Absatz eins, 41, 99, Absatz eins, Litera b,, 107 und 111 WRG 1959 die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung des Kleinkraftwerkes römisch zehn in Form eines Ausleitungskraftwerkes mit dem Maß der Wasserbenutzung von 550 l/sec unter Berücksichtigung der in den Bedingungen vorgeschriebenen Pflichtwasserabgabe bei einer Leistung von maximal 906 kW, unter der Einschränkung, daß 2 % der jeweiligen Wasserführung zur Verfügung der Wasserrechtsbehörde für Wasserversorgungszwecke verbleibt, beschränkt auf die Dauer von 30 Jahren bei Einhaltung bestimmter Auflagen erteilt worden. Die Pflichtwasserabgabe bei der Wehranlage wurde mit 64 l/sec vom 1. April bis 30. September (Sommerhalbjahr) und mit 26 l/sec vom 1. Oktober bis 31. März (Winterhalbjahr) bestimmt. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin wurden, ausgenommen die Forderung nach Errichtung einer Fischtreppe, als unzulässig abgewiesen. Begründend führte die Behörde erster Instanz bezüglich der Abweisung der Einwendungen der Fischereiberechtigten aus, das Gesetz habe in Paragraph 15, Absatz eins, WRG 1959 Einwendungen des Fischereiberechtigten nur in der Hinsicht als zulässig erklärt, daß der Fischereiberechtigte der Behörde die Vorschreibung von Maßnahmen zum Schutze der Fischerei, und zwar nur ganz bestimmte Maßnahmen vorschlagen könne. Die Möglichkeit der Vorschreibung einer angemessenen Entschädigung sei nur dann gegeben, wenn die Behörde zum Ergebnis komme, daß die vorgeschlagenen Vorkehrungen ein unverhältnismäßiges Erschwernis verursachen würden. Die Beschwerdeführerin habe als im Sinne des Paragraph 15, Absatz eins, leg. cit. zulässige Einwendung die Errichtung einer Fischtreppe gefordert. Diese Einwendung sei durch Aufnahme der Bedingung Nr. 19 in den Bewilligungsbescheid, wonach die Pflichtwassermenge bei der Wehranlage über eine Fischtreppe abzugeben sei, entsprochen. Somit sei eine Entschädigung für die Beschwerdeführerin nicht auszusprechen gewesen. In diesem Zusammenhang werde auf die Äußerung der Mitbeteiligten hingewiesen, wonach diese tatsächlich auftretende Schäden am Fischwasser auf Basis eines Sachverständigen-Gutachtens abgelten würden. Alle übrigen Vorbringen der Beschwerdeführerin seien mangels Deckung im Paragraph 15, Absatz eins, WRG 1959 als unzulässig abzuweisen gewesen. Ergänzend sei noch darauf hinzuweisen, daß die Prüfung der durch ein Unternehmen berührten "öffentlichen Interessen" ausschließlich der Wasserrechtsbehörde überantwortet sei. Im vorliegenden Verfahren hätten die von der Wasserrechtsbehörde beigezogenen Amtssachverständigen auf Grundlage unzweifelhafter Unterlagen befunden, daß öffentliche Interessen durch die Errichtung und den Betrieb des Kraftwerkes Fuchsgraben nicht beeinträchtigt würden. Der Vertreter der Landesgesellschaft (STEWEAG) habe erklärt, die elektrische Energie zu übernehmen.
Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin Berufung eingebracht, in der sie im wesentlichen vorbrachte, es sei verabsäumt worden, ein Gutachten über die energiewirtschaftliche Notwendigkeit des Kleinkraftwerkes einzuholen; die Pflichtwasserabgabe sei auf Grund unzureichender hydrologischer Annahmen zu niedrig festgelegt worden; eine Entschädigung für Fischereischäden der Beschwerdeführerin sei nicht zugesprochen worden.
Mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 20. April 1984 wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gemäß § 66 AVG 1950 abgewiesen. In der Begründung dieses Rechtsmittelbescheides wurde ausgeführt, es sei unbestritten, daß die Beschwerdeführerin ihre Parteistellung im Verfahren einzig und allein auf ihr Fischereirecht stütze. Das Fischereirecht zähle nicht zu den Wasserrechten und könne daher auch nicht als "rechtmäßig geübte Wassernutzung" im Sinne des § 12 WRG 1959 gelten. Die von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwände gingen weit über den in § 15 Abs.1 WRG 1959 dargelegten Rahmen hinaus. Wie der Aktenlage zu entnehmen sei, habe die Behörde erster Instanz sich bei der Festlegung der Restwassermengen an das schlüssige limnologische Gutachten gehalten. Es sei nicht ersichtlich, daß sie dabei das gemäß § 105 lit. f WRG 1959 von ihr allein zu wahrende öffentliche Interesse bei der Abwägung der in der oben zitierten Gesetzesstelle genannten Interesse in rechtswidriger Weise verletzt habe. Daß das gegenständliche Projekt keine wirtschaftliche Ausnutzung der verfügbaren Wasserkraft vorsehe, könne ebenfalls aus den Projektsunterlagen nicht geschlossen werden. Eine Entschädigung für die Beeinträchtigung des Fischereirechtes habe der Beschwerdeführerin nicht zugesprochen werden können, weil eine solche gemäß § 15 WRG 1959 nur dann festgelegt werden könne, wenn den vom Fischereiberechtigten vorgeschlagenen Vorkehrungen zufolge unverhältnismäßiger Erschwernis der beantragten Wasserbenutzung nicht stattgegeben werden könne. Dies sei im Gegenstand nicht der Fall gewesen, da der Einbau einer Fischtreppe vorgeschrieben worden sei, die übrigen Einwände aber gemäß § 15 WRG 1959 nicht zulässig seien. Es bliebe der Beschwerdeführerin jedoch unbenommen, für allenfalls auftretende fischereiwirtschaftliche Schäden zivilrechtlich einen Schadenersatz geltend zu machen.Mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 20. April 1984 wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 66, AVG 1950 abgewiesen. In der Begründung dieses Rechtsmittelbescheides wurde ausgeführt, es sei unbestritten, daß die Beschwerdeführerin ihre Parteistellung im Verfahren einzig und allein auf ihr Fischereirecht stütze. Das Fischereirecht zähle nicht zu den Wasserrechten und könne daher auch nicht als "rechtmäßig geübte Wassernutzung" im Sinne des Paragraph 12, WRG 1959 gelten. Die von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwände gingen weit über den in Paragraph 15, Absatz eins, WRG 1959 dargelegten Rahmen hinaus. Wie der Aktenlage zu entnehmen sei, habe die Behörde erster Instanz sich bei der Festlegung der Restwassermengen an das schlüssige limnologische Gutachten gehalten. Es sei nicht ersichtlich, daß sie dabei das gemäß Paragraph 105, Litera f, WRG 1959 von ihr allein zu wahrende öffentliche Interesse bei der Abwägung der in der oben zitierten Gesetzesstelle genannten Interesse in rechtswidriger Weise verletzt habe. Daß das gegenständliche Projekt keine wirtschaftliche Ausnutzung der verfügbaren Wasserkraft vorsehe, könne ebenfalls aus den Projektsunterlagen nicht geschlossen werden. Eine Entschädigung für die Beeinträchtigung des Fischereirechtes habe der Beschwerdeführerin nicht zugesprochen werden können, weil eine solche gemäß Paragraph 15, WRG 1959 nur dann festgelegt werden könne, wenn den vom Fischereiberechtigten vorgeschlagenen Vorkehrungen zufolge unverhältnismäßiger Erschwernis der beantragten Wasserbenutzung nicht stattgegeben werden könne. Dies sei im Gegenstand nicht der Fall gewesen, da der Einbau einer Fischtreppe vorgeschrieben worden sei, die übrigen Einwände aber gemäß Paragraph 15, WRG 1959 nicht zulässig seien. Es bliebe der Beschwerdeführerin jedoch unbenommen, für allenfalls auftretende fischereiwirtschaftliche Schäden zivilrechtlich einen Schadenersatz geltend zu machen.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluß vom 10. Oktober 1984, B 486/84, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und gleichzeitig diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.
In der an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf ein ordnungsgemäßes Verwaltungsverfahren und auf Wahrung ihrer Rechte im Rahmen des § 15 WRG 1959 verletzt.In der an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf ein ordnungsgemäßes Verwaltungsverfahren und auf Wahrung ihrer Rechte im Rahmen des Paragraph 15, WRG 1959 verletzt.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet; auch die Mitbeteiligten haben eine Gegenschrift eingebracht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Als Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften macht die Beschwerdeführerin geltend, die belangte Behörde habe die Interessen des Schutzes der Natur und der Aufrechterhaltung des Lebens im Bache unbeachtet gelassen. Mit dem im Verwaltungsverfahren eingeholten limnologischen Gutachten habe sich die Behörde nicht auseinandergesetzt. Ein Gutachten über die energiewirtschaftliche Notwendigkeit des geplanten Kraftwerkes sei nicht eingeholt worden. Dem ist, unbeschadet der Frage, inwieweit die Beschwerdeführerin zulässige Einwendungen erhoben hat, entgegenzuhalten, daß im Verwaltungsverfahren Gutachten eines wasserbautechnischen Amtssachverständigen und eines Sachverständigen für Limnologie eingeholt worden sind, gegen deren Schlüssigkeit die Beschwerdeführerin nichts vorgebracht hat und denen sie nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist. Insbesondere auf Grund des limnologischen Gutachtens, dem vom hydrographischen Landesdienst bekanntgegebene hydrologische Daten zugrunde liegen, wurden in den Bescheid der Behörde erster Instanz, der mit dem bekämpften Bescheid bestätigt worden ist, Auflagen zum Schutze des Biotops (Nr. 3 und 19) aufgenommen. Der Beschwerdeführerin stand es zum Zwecke der von ihr angestrebten Widerlegung des Gutachtens frei, sich das Gutachten eines privaten (limnologischen oder hydrographischen Sachverständigen zu beschaffen und dieses der Behörde vorzulegen, die sich sodann auch mit diesem Gutachten hätte auseinandersetzen müssen. (Vgl. dazu Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. April 1975, Zl. 391/74, Slg. Nr. 8807/A.) Von dieser Möglichkeit hat die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren aber nicht Gebrauch gemacht. Ein Gutachten über die Notwendigkeit der Errichtung des Kraftwerkes, dessen Einholung von der Beschwerdeführerin begehrt, aber von der belangten Behörde unterlassen wurde, hätte auch zu keinem anderen Ergebnis führen können. Die erstmals in der Beschwerde aufgestellte Behauptung, durch den Kraftwerksbau würde das Fischwasser verunreinigt, ist eine gemäß § 41 Abs.1 VwGG unbeachtliche Neuerung. Der Verwaltungsgerichtshof kann daher nicht finden, daß der angefochtene Bescheid infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rechtswidrig wäre.Als Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften macht die Beschwerdeführerin geltend, die belangte Behörde habe die Interessen des Schutzes der Natur und der Aufrechterhaltung des Lebens im Bache unbeachtet gelassen. Mit dem im Verwaltungsverfahren eingeholten limnologischen Gutachten habe sich die Behörde nicht auseinandergesetzt. Ein Gutachten über die energiewirtschaftliche Notwendigkeit des geplanten Kraftwerkes sei nicht eingeholt worden. Dem ist, unbeschadet der Frage, inwieweit die Beschwerdeführerin zulässige Einwendungen erhoben hat, entgegenzuhalten, daß im Verwaltungsverfahren Gutachten eines wasserbautechnischen Amtssachverständigen und eines Sachverständigen für Limnologie eingeholt worden sind, gegen deren Schlüssigkeit die Beschwerdeführerin nichts vorgebracht hat und denen sie nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist. Insbesondere auf Grund des limnologischen Gutachtens, dem vom hydrographischen Landesdienst bekanntgegebene hydrologische Daten zugrunde liegen, wurden in den Bescheid der Behörde erster Instanz, der mit dem bekämpften Bescheid bestätigt worden ist, Auflagen zum Schutze des Biotops (Nr. 3 und 19) aufgenommen. Der Beschwerdeführerin stand es zum Zwecke der von ihr angestrebten Widerlegung des Gutachtens frei, sich das Gutachten eines privaten (limnologischen oder hydrographischen Sachverständigen zu beschaffen und dieses der Behörde vorzulegen, die sich sodann auch mit diesem Gutachten hätte auseinandersetzen müssen. (Vgl. dazu Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. April 1975, Zl. 391/74, Slg. Nr. 8807/A.) Von dieser Möglichkeit hat die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren aber nicht Gebrauch gemacht. Ein Gutachten über die Notwendigkeit der Errichtung des Kraftwerkes, dessen Einholung von der Beschwerdeführerin begehrt, aber von der belangten Behörde unterlassen wurde, hätte auch zu keinem anderen Ergebnis führen können. Die erstmals in der Beschwerde aufgestellte Behauptung, durch den Kraftwerksbau würde das Fischwasser verunreinigt, ist eine gemäß Paragraph 41, Absatz eins, VwGG unbeachtliche Neuerung. Der Verwaltungsgerichtshof kann daher nicht finden, daß der angefochtene Bescheid infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rechtswidrig wäre.
Aber auch die von der Beschwerdeführerin behauptete inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides liegt mit Rücksicht auf § 15 WRG 1959 und die dazu ergangene Rechtsprechung beider Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes nicht vor.Aber auch die von der Beschwerdeführerin behauptete inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides liegt mit Rücksicht auf Paragraph 15, WRG 1959 und die dazu ergangene Rechtsprechung beider Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes nicht vor.
Nach § 15 Abs. 1 WRG 1959 können Fischereiberechtigte gegen die Bewilligung von Wasserbenutzungsrechten solche Einwendungen erheben, die den Schutz gegen der Fischerei schädliche Verunreinigungen der Gewässer, die Anlegung von Fischwegen (Fischpässen, Fischstegen) und Fischrechen sowie die Regelung der Trockenlegung (Abkehr) von Gerinnen in einer für die Fischerei tunlichst unschädlichen Weise bezwecken. Diesen Einwendungen ist Rechnung zu tragen, wenn hiedurch der anderweitigen Wasserbenutzung kein unverhältnismäßiges Erschwernis verursacht wird. Andernfalls gebührt dem Fischereiberechtigten bloß eine angemessene Entschädigung (§ 117) für die nach fachmännischer Voraussicht entstehenden vermögensrechtlichen Nachteile.Nach Paragraph 15, Absatz eins, WRG 1959 können Fischereiberechtigte gegen die Bewilligung von Wasserbenutzungsrechten solche Einwendungen erheben, die den Schutz gegen der Fischerei schädliche Verunreinigungen der Gewässer, die Anlegung von Fischwegen (Fischpässen, Fischstegen) und Fischrechen sowie die Regelung der Trockenlegung (Abkehr) von Gerinnen in einer für die Fischerei tunlichst unschädlichen Weise bezwecken. Diesen Einwendungen ist Rechnung zu tragen, wenn hiedurch der anderweitigen Wasserbenutzung kein unverhältnismäßiges Erschwernis verursacht wird. Andernfalls gebührt dem Fischereiberechtigten bloß eine angemessene Entschädigung (Paragraph 117,) für die nach fachmännischer Voraussicht entstehenden vermögensrechtlichen Nachteile.
Das Gesetz hat somit in § 15 Abs. 1 WRG 1959 Einwendungen des Fischereiberechtigten nur in der Hinsicht als zulässig erklärt, daß der Fischereiberechtigte der Behörde die Vorschreibung von Maßnahmen zum Schutz der Fischerei, und zwar nur ganz bestimmter Maßnahmen vorschlagen kann, welche die Behörde gegebenenfalls dem Bewilligungsbescheid in Form von Auflagen zuzufügen hat (vgl. dazu Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Mai 1981, Zl. 3705/80, vom 9. September 1980, Zl. 3109/78, vom 20. September 1979, Zl. 1632/79, vom 27. September 1974, Zl. 1689/73 u.a.; vgl. ferner Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 2. Dezember 1975, Slg. Nr. 7695). Die belangte Behörde ist im Wege eines ordnungsgemäßen Verfahrens zu dem Ergebnis gelangt, daß die Beschwerdeführerin Einwendungen, die als Vorschlag der Art ganz bestimmter Maßnahmen angesehen werden könnten, nur im Umfange der Herstellung einer Fischtreppe erhoben hat. Diesem Verlangen wurde aber in der Auflage Nr. 19 des Bescheides der Behörde erster Instanz entsprochen. Das bloße Verlangen, bestimmte Erhebungen durchzuführen und Gutachten einzuholen, sind keine tauglichen Einwendungen im Sinne des § 15 Abs. 1 WRG 1959. Die Zuerkennung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 1 WRG 1959 setzt voraus, daß vom Fischereiberechtigten taugliche Einwendungen im Sinne dieser Gesetzesstelle rechtzeitig bei der Behörde erhoben würden, denen nicht Rechnung getragen worden ist. Da diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall nicht bestehen und der gesetzlich verankerte Schutz öffentlicher Interessen niemandem einen subjektiv-rechtlichen Anspruch auf Durchsetzung dieses Schutzes vermittelt - die Wahrung dieser Interessen ist vielmehr ausschließlich den damit befaßten Behörde überantwortet (vgl. unter anderem Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis vom 7. Februar 1969, Zl. 1897/68, Slg. Nr. 7506) - hat die belangte Behörde nicht rechtswidrig gehandelt, wenn sie die Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen hat.Das Gesetz hat somit in Paragraph 15, Absatz eins, WRG 1959 Einwendungen des Fischereiberechtigten nur in der Hinsicht als zulässig erklärt, daß der Fischereiberechtigte der Behörde die Vorschreibung von Maßnahmen zum Schutz der Fischerei, und zwar nur ganz bestimmter Maßnahmen vorschlagen kann, welche die Behörde gegebenenfalls dem Bewilligungsbescheid in Form von Auflagen zuzufügen hat vergleiche , dazu Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Mai 1981, Zl. 3705/80, vom 9. September 1980, Zl. 3109/78, vom 20. September 1979, Zl. 1632/79, vom 27. September 1974, Zl. 1689/73 u.a.; vergleiche , ferner Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 2. Dezember 1975, Slg. Nr. 7695). Die belangte Behörde ist im Wege eines ordnungsgemäßen Verfahrens zu dem Ergebnis gelangt, daß die Beschwerdeführerin Einwendungen, die als Vorschlag der Art ganz bestimmter Maßnahmen angesehen werden könnten, nur im Umfange der Herstellung einer Fischtreppe erhoben hat. Diesem Verlangen wurde aber in der Auflage Nr. 19 des Bescheides der Behörde erster Instanz entsprochen. Das bloße Verlangen, bestimmte Erhebungen durchzuführen und Gutachten einzuholen, sind keine tauglichen Einwendungen im Sinne des Paragraph 15, Absatz eins, WRG 1959. Die Zuerkennung einer Entschädigung nach Paragraph 15, Absatz eins, WRG 1959 setzt voraus, daß vom Fischereiberechtigten taugliche Einwendungen im Sinne dieser Gesetzesstelle rechtzeitig bei der Behörde erhoben würden, denen nicht Rechnung getragen worden ist. Da diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall nicht bestehen und der gesetzlich verankerte Schutz öffentlicher Interessen niemandem einen subjektiv-rechtlichen Anspruch auf Durchsetzung dieses Schutzes vermittelt - die Wahrung dieser Interessen ist vielmehr ausschließlich den damit befaßten Behörde überantwortet vergleiche , unter anderem Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis vom 7. Februar 1969, Zl. 1897/68, Slg. Nr. 7506) - hat die belangte Behörde nicht rechtswidrig gehandelt, wenn sie die Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen hat.
Da sich die Beschwerde sohin als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Da sich die Beschwerde sohin als unbegründet erweist, war sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, BGBl. Nr. 221.Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47 und 48 Absatz 2, VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, Bundesgesetzblatt , Nr. 221.
Wien, am 19. März 1985
Schlagworte
Beschwerde Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1984070328.X00Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
06.06.2013