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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §13 Abs2;Rechtssatz
Übersteigen die bereits bestehenden (hier z.T. nach der Regel des § 13 Abs 2 WRG 1959 bemessenen) Wasserbezugsrechte die festgestellte Quellschüttung, dann ist der Anschluss eines weiteren Bezugsberechtigten geeignet, die bereits bestehenden Wasserbezugsrechte aus der strittigen Quelle zu beeinträchtigen.Übersteigen die bereits bestehenden (hier z.T. nach der Regel des Paragraph 13, Absatz 2, WRG 1959 bemessenen) Wasserbezugsrechte die festgestellte Quellschüttung, dann ist der Anschluss eines weiteren Bezugsberechtigten geeignet, die bereits bestehenden Wasserbezugsrechte aus der strittigen Quelle zu beeinträchtigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1984070284.X01Im RIS seit
09.11.2004Zuletzt aktualisiert am
06.06.2013