RS Vwgh 1985/3/20 84/09/0209

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Veröffentlicht am 20.03.1985
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Index

67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §13 Abs3;
  1. KOVG 1957 § 13 heute
  2. KOVG 1957 § 13 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001
  3. KOVG 1957 § 13 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991
  4. KOVG 1957 § 13 gültig von 01.06.1984 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 212/1984

Rechtssatz

Spricht die Behörde in einem die Jahre 1978 bis 1981 betreffenden, auf § 13 Abs 3 gegründeten, Zusatzrentenbescheid die "Einstellung" der Zusatzrente mit 1. Jänner 1978 aus, so kommt diesem Abspruch keine selbstständige rechtliche Bedeutung zu; der Versorgungsberechtigte wird durch ihn nicht in seinen Rechten verletzt.Spricht die Behörde in einem die Jahre 1978 bis 1981 betreffenden, auf Paragraph 13, Absatz 3, gegründeten, Zusatzrentenbescheid die "Einstellung" der Zusatzrente mit 1. Jänner 1978 aus, so kommt diesem Abspruch keine selbstständige rechtliche Bedeutung zu; der Versorgungsberechtigte wird durch ihn nicht in seinen Rechten verletzt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1984090209.X06

Im RIS seit

27.12.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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