RS Vwgh 1985/3/20 84/09/0122

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.03.1985
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Index

67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §90 Abs1;
  1. KOVG 1957 § 90 heute
  2. KOVG 1957 § 90 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. KOVG 1957 § 90 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001
  4. KOVG 1957 § 90 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  5. KOVG 1957 § 90 gültig von 01.07.1994 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  6. KOVG 1957 § 90 gültig von 01.07.1980 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 225/1980

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0361/74 E 21. Oktober 1974 VwSlg 8684 A/1974 RS 2

Stammrechtssatz

Bei Gesundheitsschädigungen, die eindeutig einem bestimmten medizinischen Bereich zuzuordnen sind, wird es sich als zweckmäßig, mitunter sogar als unumgänglich erweisen, einen ärztlichen Sachverständigen zu befragen, der gerade auf diesem Fachgebiet über das entsprechende medizinische Fachwissen verfügt. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH besteht zwar für den Versorgungswerber KEIN ANSPRUCH auf Beiziehung einer ärztlichen Sachverständigen einer BESTIMMTEN FACHRICHTUNG, doch ist es der Versorgungsbehörde keineswegs verwehrt, zwecks einer eingehenden und vollständigen Ermittlung des medizinischen Sachverhaltes zur Klärung der offenen Fragen ihr besonders geeignet erscheinenden und auf Grund ihrer Ausbildung und Tätigkeit dazu berufenen ärztlichen Sachverständigen heranzuziehen.

Schlagworte

Person des Sachverständigen Anspruch der Partei auf die Verpflichtung der Behörde zur Beiziehung bestimmter Sachverständiger und Durchführung bestimmter Untersuchungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1984090122.X04

Im RIS seit

22.12.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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