RS Vwgh 1985/3/20 84/09/0122

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Veröffentlicht am 20.03.1985
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67 Versorgungsrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 3026/80 E 1. Juli 1981 RS 2

Stammrechtssatz

Das KOVG 1957 entschädigt als Dienstbeschädigung auch den Anteil einer Gesundheitsschädigung, der zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist (sog. "Verschlimmerungskomponente").

Schlagworte

Einschätzungsgrundsätze (hinsichtlich der richtsatzmäßigen Einreihung siehe KOVG RichtsatzV) Ursächlicher Zusammenhang und Wahrscheinlichkeit Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1984090122.X01

Im RIS seit

22.12.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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