RS Vwgh 1985/3/20 83/09/0029

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Veröffentlicht am 20.03.1985
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Index

67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §54;
  1. KOVG 1957 § 54 heute
  2. KOVG 1957 § 54 gültig ab 01.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  3. KOVG 1957 § 54 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991
  4. KOVG 1957 § 54 gültig von 01.01.1990 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 648/1989

Rechtssatz

Die Tatsache eines Antrages an eine deutsche Versicherungsanstalt auf Pension, der im Beschwerdefall noch dazu 19 Jahre vor der Zuerkennung gestellt worden sein soll, vermag allein für sich noch nicht den fehlenden "Guten Glauben" beim Bezug der Witwenbeihilfe darzutun. Dies insbesondere auch dann, wenn die Behörde in mehreren Bescheiden darlegte, dass der Übergenuss direkt vom Sozialversicherungsträger hereingebracht werde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1983090029.X04

Im RIS seit

09.11.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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