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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASVG §410 Z7;Rechtssatz
Zur Feststellung der sich für einen Versicherten aus dem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten in Form eines Bescheides ist der Versicherungsträger zwar immer berechtigt, jedoch gem § 401 Z 7 ASVG nur verpflichtet, wenn der Versicherte die Bescheiderteilung verlangt. Wurde ein solcher Antrag nicht gestellt, kann auch die Benutzung des Gesetzes als Deutungsschema der behördlichen Erledigung nicht dazu führen, dem Schreiben Bescheidqualität beilegen zu müssen.Zur Feststellung der sich für einen Versicherten aus dem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten in Form eines Bescheides ist der Versicherungsträger zwar immer berechtigt, jedoch gem Paragraph 401, Ziffer 7, ASVG nur verpflichtet, wenn der Versicherte die Bescheiderteilung verlangt. Wurde ein solcher Antrag nicht gestellt, kann auch die Benutzung des Gesetzes als Deutungsschema der behördlichen Erledigung nicht dazu führen, dem Schreiben Bescheidqualität beilegen zu müssen.
Schlagworte
Einhaltung der FormvorschriftenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1984080147.X01Im RIS seit
23.11.2004