RS Vwgh 1985/3/21 84/08/0147

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Veröffentlicht am 21.03.1985
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §410 Z7;
AVG §58 Abs1;
  1. ASVG § 410 heute
  2. ASVG § 410 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  3. ASVG § 410 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  4. ASVG § 410 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  5. ASVG § 410 gültig von 01.01.1973 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 31/1973

Rechtssatz

Zur Feststellung der sich für einen Versicherten aus dem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten in Form eines Bescheides ist der Versicherungsträger zwar immer berechtigt, jedoch gem § 401 Z 7 ASVG nur verpflichtet, wenn der Versicherte die Bescheiderteilung verlangt. Wurde ein solcher Antrag nicht gestellt, kann auch die Benutzung des Gesetzes als Deutungsschema der behördlichen Erledigung nicht dazu führen, dem Schreiben Bescheidqualität beilegen zu müssen.Zur Feststellung der sich für einen Versicherten aus dem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten in Form eines Bescheides ist der Versicherungsträger zwar immer berechtigt, jedoch gem Paragraph 401, Ziffer 7, ASVG nur verpflichtet, wenn der Versicherte die Bescheiderteilung verlangt. Wurde ein solcher Antrag nicht gestellt, kann auch die Benutzung des Gesetzes als Deutungsschema der behördlichen Erledigung nicht dazu führen, dem Schreiben Bescheidqualität beilegen zu müssen.

Schlagworte

Einhaltung der Formvorschriften

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1984080147.X01

Im RIS seit

23.11.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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