Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1175;Rechtssatz
Gerade die Tatsache, dass es dem die Liegenschaftshälfte Überlassenden jederzeit freisteht, das von ihm eingeräumte Benützungsrecht zu widerrufen, spricht gegen das Bestehen einer Erwerbsgesellschaft nach § 1175 ABGB.Gerade die Tatsache, dass es dem die Liegenschaftshälfte Überlassenden jederzeit freisteht, das von ihm eingeräumte Benützungsrecht zu widerrufen, spricht gegen das Bestehen einer Erwerbsgesellschaft nach Paragraph 1175, ABGB.
Schlagworte
Dienstnehmer Begriff Einzelne Berufe und Tätigkeiten Diverses Dienstnehmer Begriff Persönliche AbhängigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1983080105.X03Im RIS seit
29.10.2004