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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art119a Abs5;Rechtssatz
Es ist zwischen der aufsichtsbehördlichen Entscheidung über eine Vorstellung gegen einen letztinstanzlichen Bescheid eines Gemeindeorgans im Sinne des Art 119a Abs 5 B-VG und dem der Aufsichtsbehörde gemäß Art 119a Abs 8 B-VG zukommenden Genehmigungsvorbehalt zu unterscheiden. Im Falle des Vorstellungsverfahrens hat die Aufsichtsbehörde von jener Sachlage und Rechtslage auszugehen, die der Entscheidung der obersten Gemeindeinstanz zu Grunde zu legen war. Anders ist die Rechtslage, wenn im Gesetz, ein Einleitungssatz des § 19 Abs 6 (iVm § 21)RPG Vlbg 1973, vorsieht, dass die Änderung des Flächenwidmungsplanes zu seiner Wirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung bedarf; maßgebend ist hier der Zeitpunkt der aufsichtsbehördlichen Genehmigung (Hinweis E 4.10.1984, 82/06/0191).Es ist zwischen der aufsichtsbehördlichen Entscheidung über eine Vorstellung gegen einen letztinstanzlichen Bescheid eines Gemeindeorgans im Sinne des Artikel 119 a, Absatz 5, B-VG und dem der Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 119 a, Absatz 8, B-VG zukommenden Genehmigungsvorbehalt zu unterscheiden. Im Falle des Vorstellungsverfahrens hat die Aufsichtsbehörde von jener Sachlage und Rechtslage auszugehen, die der Entscheidung der obersten Gemeindeinstanz zu Grunde zu legen war. Anders ist die Rechtslage, wenn im Gesetz, ein Einleitungssatz des Paragraph 19, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 21,)RPG Vlbg 1973, vorsieht, dass die Änderung des Flächenwidmungsplanes zu seiner Wirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung bedarf; maßgebend ist hier der Zeitpunkt der aufsichtsbehördlichen Genehmigung (Hinweis E 4.10.1984, 82/06/0191).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1983060023.X02Im RIS seit
11.08.2004Zuletzt aktualisiert am
24.06.2009