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27/04 Sonstige RechtspflegeNorm
GEG §7 Abs1;Rechtssatz
Die Parteien eines Zivilprozesses besitzen zwar nicht Parteistellung in dem durch eine gerichtliche Zeugeneinvernahme ausgelösten Zeugengebührenverfahren (Zeugenverwaltungsverfahren), sie sind jedoch nichtsdestoweniger berechtigt, im Verfahren nach dem GEG (entsprechend den für ein ordnungsgemäßes Verwaltungsverfahren allgemein gültigen Grundsätzen) sich rechtliches Gehör zu verschaffen und ohne die nur für rechtskräftige Entscheidungen des GERICHTES geltenden Beschränkungen des § 7 Abs 1 GEG die Berichtigung des Zahlungsauftrages zu verlangen (Hinweis E 27.6.1979, 1484/78).Die Parteien eines Zivilprozesses besitzen zwar nicht Parteistellung in dem durch eine gerichtliche Zeugeneinvernahme ausgelösten Zeugengebührenverfahren (Zeugenverwaltungsverfahren), sie sind jedoch nichtsdestoweniger berechtigt, im Verfahren nach dem GEG (entsprechend den für ein ordnungsgemäßes Verwaltungsverfahren allgemein gültigen Grundsätzen) sich rechtliches Gehör zu verschaffen und ohne die nur für rechtskräftige Entscheidungen des GERICHTES geltenden Beschränkungen des Paragraph 7, Absatz eins, GEG die Berichtigung des Zahlungsauftrages zu verlangen (Hinweis E 27.6.1979, 1484/78).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1985150064.X02Im RIS seit
25.03.1985