RS Vwgh 1985/3/25 85/15/0045

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Veröffentlicht am 25.03.1985
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50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

GelVerkG §8 Abs3 idF 1981/486;

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 8 Abs 3 Gelegenheitsverkehrsgesetz idF BGBl 1981/486 enthält keine Verpflichtung, die darin angeführten Tafeln außen an den zum gewerbsmäßigen Gelegenheitsverkehr verwendeten Omnibussen anzubringen.Die Bestimmung des Paragraph 8, Absatz 3, Gelegenheitsverkehrsgesetz in der Fassung BGBl 1981/486 enthält keine Verpflichtung, die darin angeführten Tafeln außen an den zum gewerbsmäßigen Gelegenheitsverkehr verwendeten Omnibussen anzubringen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1985150045.X01

Im RIS seit

11.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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