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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §55;Rechtssatz
Die Behörde ist nicht verpflichtet, die Vorstrafen des Beschuldigten einzeln anzuführen, da diese dem Bestraften bekannt sein müssen. Ein besonders gelagerter Fall, welcher diese Anführung etwa erforderlich machen würde, stellt die Ausnahme dieses Grundsatzes dar. (Hinweis auf E vom 13.2.1984, 83/10/0263)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1984100283.X04Im RIS seit
04.02.2005