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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §9 Abs2 Satz2 idF 1983/176;Rechtssatz
Erst ab dem Zeitpunkt, zu dem der Behörde die Zustimmung der zum "verantwortlichen Beauftragten" bestellten Person nachgewiesen wird, wirkt diese Bestellung; erst mit dem Einlangen des Zustimmungsnachweises bei der Behörde tritt der ihr gegenüber namhaft gemachte "verantwortliche Beauftragte" in rechtswirksamer Weise als Adressat der Verwaltungsstrafnormen an die Stelle des Inhabers des zur Verfolgung nach außen Berufenen. (Hinweis auf E vom 15.9.1966, 0525/66)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1984100266.X03Im RIS seit
04.02.2005Zuletzt aktualisiert am
08.06.2009