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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §270 Abs3 letzter Satz;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/14/0125 E 19. Februar 1985 VwSlg 5965 F/1985 RS 5Stammrechtssatz
Nach der Absicht des Gesetzgebers sollen von den einzelnen Berufsvertretungen auch Personen als Mitglieder in die Berufungskomission entsendet werden können, die nicht Mitglieder der betreffenden Berufungsvertretung sind, wie etwa deren Bedienstete.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1984140151.X05Im RIS seit
26.03.1985