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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §9 Abs2 idF 2004/I/077;Rechtssatz
Die für eine Teilzeitbeschäftigung vorgesehene Untergrenze der Wegzeit von eineinhalb Stunden ist in sozialpolitischer Hinsicht als gerechtfertigt anzusehen, weil die Arbeitslosenversicherung den Zweck verfolgt, Arbeitslose wieder in den Arbeitsmarkt - als Teil- oder Vollzeitbeschäftigte - zu integrieren. Dies gelingt bei der Teilzeitbeschäftigung nur dann, wenn im Vergleich zur Vollzeitbeschäftigung der Arbeitslose auch eine im Vergleich zur Arbeitszeit relativ längere Mindestwegzeit auf sich nehmen muss. Teilzeitarbeitsplätze liegen im Allgemeinen nicht näher zum Wohnort als Vollzeitarbeitsplätze, sodass andernfalls die Arbeitslosigkeit nicht (oder nur erschwert) durch Annahme einer Teilzeitarbeit beendet werden könnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006080157.X03Im RIS seit
14.01.2008Zuletzt aktualisiert am
30.03.2011