Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §111 Abs1;Rechtssatz
Im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid ist über das Schicksal der eingeräumten Servitutsrechte nach Erlöschen des Wasserrechtes durch Zeitablauf nicht zu entscheiden. Dies ist ausschließlich eine Angelegenheit des seinerzeit durchzuführenden Erlöschungsverfahrens.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1984070349.X04Im RIS seit
10.11.2004Zuletzt aktualisiert am
23.11.2012