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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §111 Abs1;Rechtssatz
Es widerspricht nicht dem WasserrechtsG, ein den formellen gesetzlichen Erfordernissen entsprechendes Projekt durch Bestimmungen des Maßes der Wasserbenutzung und durch Auflagen zu beschränken und zu modifizieren und allenfalls auch Mängel des Projektes während des Verfahrens zu verbessern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1984070349.X03Im RIS seit
10.11.2004Zuletzt aktualisiert am
23.11.2012