RS Vwgh 2007/9/19 2006/08/0157

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Veröffentlicht am 19.09.2007
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §9 Abs2 idF 2004/I/077;

Rechtssatz

Der dritte Satz des § 9 Abs. 2 AlVG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 77/2004 normiert, dass die zumutbare Wegzeit für Hin- und Rückweg "tunlich" (d.h. nach Möglichkeit, aber ohne strikte Grenze) nicht mehr als ein Viertel der durchschnittlichen Normalarbeitszeit betragen soll. Der fünfte Satz normiert eine jedenfalls zumutbare Untergrenze für Vollzeitarbeit und eine zweite Untergrenze für Teilzeitarbeit mit mindestens 20 Wochenstunden. Als Richtwert für die Zumutbarkeit bei Teilzeitarbeit unter einem Ausmaß von mindestens 20 Stunden gilt (soweit das zustehende Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet und die Beschäftigung damit überhaupt geeignet ist, die Arbeitslosigkeit zu beenden) zunächst nur der dritte Satz des § 9 Abs. 2 AlVG, nicht aber der fünfte Satz. Der vierte Satz des § 9 Abs. 2 AlVG bezieht sich sprachlich auf den dritten Satz und lässt "wesentlich darüber liegende Wegzeiten" zu. Daraus ergibt sich zweierlei: Es ergibt sich zunächst für den dritten Satz, dass "tunlichst ein Viertel der Normalarbeitszeit" ohne das Vorliegen der Voraussetzungen des vierten Satzes nur unwesentlich überschritten werden darf. Für das Verhältnis zum fünften Satz ist aus dem vierten Satz abzuleiten, dass für Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß von 20 Wochenstunden ein Teil der nach dem vierten Satz zulässigen Überschreitung eines Viertels der Normalarbeitszeit (das wäre im Schnitt nur eine Stunde) durch die Festlegung der Untergrenze von eineinhalb Stunden in einer typisierenden Weise vom Gesetzgeber selbst im fünften Satz bereits ausgeschöpft wurde. Der Verwaltungsgerichtshof versteht diese beiden Bestimmungen in ihrem Zusammenhalt in der Weise, dass zwar auch bei einer Teilzeitbeschäftigung mit 20 Wochenstunden die nach dem fünften Satz jedenfalls zulässige Zeit von eineinhalb Stunden Wegzeit aufgrund des vierten Satzes - bei Vorliegen von dessen Voraussetzungen - überschritten werden darf, jedoch höchstens bis zu einer Wegzeit von zwei Stunden. Bei Erreichung des Doppelten des nach dem dritten Satz "Tunlichen" erscheint nämlich der Begriff "wesentliche Überschreitung" im vierten Satz des § 9 Abs. 2 AlVG ausgeschöpft: Bei einer Wegzeit von mehr als dem Doppelten eines "Viertels der Normalarbeitszeit" bei Teilzeitarbeit im Ausmaß von 20 Stunden könnte nicht mehr bloß von einer "Überschreitung" der genannten - wenn auch nach dem vorstehend Gesagten nicht streng zu verstehenden - Grenze gesprochen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006080157.X04

Im RIS seit

14.01.2008

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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