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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §76 Abs2;Rechtssatz
Dem Gesetz können keine Anhaltspunkte dafür entnommen werden, dass die sich aus § 76 Abs 2 letzter Satz AVG 1950 ergebenden aufgezeigten Kriterien für die Zulässigkeit der Vorschreibung von Barauslagen - also gemäß § 77 Abs 1 AVG 1950 auch von Kommissionsgebühren - an den Beteiligten nur unter der Voraussetzung gelten, dass er an der gesamten Amtshandlung selbst oder durch einen Vertreter teilgenommen hat.Dem Gesetz können keine Anhaltspunkte dafür entnommen werden, dass die sich aus Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz AVG 1950 ergebenden aufgezeigten Kriterien für die Zulässigkeit der Vorschreibung von Barauslagen - also gemäß Paragraph 77, Absatz eins, AVG 1950 auch von Kommissionsgebühren - an den Beteiligten nur unter der Voraussetzung gelten, dass er an der gesamten Amtshandlung selbst oder durch einen Vertreter teilgenommen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1984050253.X06Im RIS seit
29.09.2004Zuletzt aktualisiert am
05.08.2009