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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §76 Abs2;Rechtssatz
Beseitigt eine Partei die vorhandenen Baugebrechen nicht aus eigener Initiative und wird dadurch ein behördliches Einschreiten herbeigeführt, so ist der Partei ein Verschulden hinsichtlich aller behördlichen Maßnahmen zuzurechnen, die zur Feststellung des für die Erteilung baupolizeilicher Aufträge maßgebenden Sachverhaltes erforderlich gewesen sind. (Hinweis auf E vom 8.3.1971, 0323/70)
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1 Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Baugebrechen Instandhaltungspflicht Instandsetzungspflicht BauRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1984050253.X03Im RIS seit
29.09.2004Zuletzt aktualisiert am
05.08.2009