Index
L82000 BauordnungNorm
AVG §76 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1728/53 E 18. November 1953 RS 1Stammrechtssatz
Die Verletzung der den Eigentümer eines Gebäudes treffenden Instandhaltungspflicht ist als Verschulden nach § 76 Abs 2 AVG zu werten. (hier: Nicht rechtzeitige Vorsorge für Behebung der Unbenützbarkeit des von Mietern benützten WC (hier: BauO Salzburg).Die Verletzung der den Eigentümer eines Gebäudes treffenden Instandhaltungspflicht ist als Verschulden nach Paragraph 76, Absatz 2, AVG zu werten. (hier: Nicht rechtzeitige Vorsorge für Behebung der Unbenützbarkeit des von Mietern benützten WC (hier: BauO Salzburg).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1984050253.X02Im RIS seit
29.09.2004Zuletzt aktualisiert am
05.08.2009