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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art129 impl;Rechtssatz
Geänderte gesellschaftliche Auffassungen können auf dem Gebiete des öffentlichen Rechtes solange keine Änderung der Rechtsprechung bewirken, solange diese geänderten Auffassungen nicht auch in der jeweils von der Behörde ANZUWENDENDEN Rechtslage Niederschlag gefunden haben.
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH AuslegungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1984050233.X02Im RIS seit
21.09.2004