RS Vwgh 2007/9/19 2006/08/0304

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Veröffentlicht am 19.09.2007
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §12 Abs3 lith;
AlVG 1977 §25 Abs1;
AlVG 1977 §50 Abs1;

Rechtssatz

Keine Deckung im Gesetz findet die vom Arbeitslosen vertretene Ansicht, Arbeitslosengeld könne nur solange zurückgefordert werden - im Beschwerdefall vom 19. bis zum 31. Jänner 2005 -, als der Arbeitslose eine geringfügige Beschäftigung außerhalb der Monatsfrist unschädlich hätte antreten können, ohne somit den Anspruch auf den Bezug des Arbeitslosengeldes zu verlieren. [Hier:

Der Arbeitslose hat am 3. Jänner 2005 Arbeitslosengeld beantragt und am 19. Jänner 2005 bei jenem Dienstgeber, bei dem er bis 31. Dezember 2004 vollversicherungspflichtig beschäftigt gewesen ist, eine geringfügig entlohnte Beschäftigung begonnen. Er hat diese Beschäftigung dem Arbeitsmarktservice nicht gemeldet, was ihm nach der ständigen Rechtsprechung als vorsätzliche Meldepflichtverletzung vorzuwerfen ist (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 21. Dezember 2005, Zl. 2005/08/0100, mwN, und vom 5. November 2003, Zl. 99/08/0078).]

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006080304.X01

Im RIS seit

23.10.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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