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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §61 Abs4;Rechtssatz
§ 61 Abs 4 AVG 1950 ist auch dann anzuwenden, wenn der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung enthält oder ein Rechtsmittel für nicht zulässig erklärt.Paragraph 61, Absatz 4, AVG 1950 ist auch dann anzuwenden, wenn der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung enthält oder ein Rechtsmittel für nicht zulässig erklärt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1982070213.X01Im RIS seit
01.09.2004