TE Vfgh Erkenntnis 1985/10/17 V29/84, V9/85, V36/85

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Veröffentlicht am 17.10.1985
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6440 Tierkörperverwertung

Norm

B-VG Art18 Abs2
B-VG Art89 Abs2
B-VG Art139 Abs1 / Allg
B-VG Art139 Abs1 / Präjudizialität
B-VG Art139 Abs3 erster Satz
B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität
VA Tierkörperverwertung §1 Abs1
VA Tierkörperverwertung §6 Abs3
Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 28.11.79, LGBl 90, über die Einsammlung. Abfuhr. Beseitigung und Verwertung von Tierkörpern und Tierkörperteilen Z2 des Tarifes
VfGG §57 Abs3
VfGG §60 Abs1
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 89 heute
  2. B-VG Art. 89 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 89 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 89 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 89 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  6. B-VG Art. 89 gültig von 07.04.1964 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 59/1964
  7. B-VG Art. 89 gültig von 19.12.1945 bis 06.04.1964 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  8. B-VG Art. 89 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 57 heute
  2. VfGG § 57 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  3. VfGG § 57 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 57 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  5. VfGG § 57 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 57 gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  7. VfGG § 57 gültig von 01.03.2013 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  8. VfGG § 57 gültig von 01.01.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  9. VfGG § 57 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 57 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976
  1. VfGG § 60 heute
  2. VfGG § 60 gültig ab 05.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2020
  3. VfGG § 60 gültig von 22.03.2020 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  4. VfGG § 60 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VfGG § 60 gültig von 01.01.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. VfGG § 60 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  7. VfGG § 60 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

B-VG Art139 Abs1 und Art89 Abs2; VerfGG 1953 §60 Abs1; Antrag auf Aufhebung der Z2 des eine Anlage zur Stmk. TierkörperverwertungsV bildenden Tarifs als gesetzwidrig; dem antragstellenden Gericht ist es nicht verwehrt, in derselben Rechtssache einen zweiten Verordnungsprüfungsantrag zu stellen, soferne über diese Bedenken nicht bereits mit Rechtskraftwirkung entschieden wurde Stmk. TierkörperverwertungsV; Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der V, weil bei der Tarifgestaltung nicht die gesamte iZm. der Verwertung der ablieferungspflichtigen Gegenstände stehende Gebarung berücksichtigt worden sei, unzutreffend

Spruch

Den Anträgen wird keine Folge gegeben.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Zur Rechtslage:römisch eins. Zur Rechtslage:

1. Die im folgenden genannten ordentliche Gerichte fechten mit Anträgen gemäß Art139 Abs1 B-VG die Z2 des eine Anlage zur Stmk. TierkörperverwertungsV LGBl. 90/1979, (TKVV) bildenden Tarifes als gesetzwidrig an (s. unter II).1. Die im folgenden genannten ordentliche Gerichte fechten mit Anträgen gemäß Art139 Abs1 B-VG die Z2 des eine Anlage zur Stmk. TierkörperverwertungsV Landesgesetzblatt 90 aus 1979,, (TKVV) bildenden Tarifes als gesetzwidrig an (s. unter römisch zwei).

Die TKVV stützt sich ihrem Einleitungssatz zufolge auf die §§14 und 61 des Tierseuchengesetzes, RGBl. 177/1909, zuletzt geändert durch das BG BGBl. 220/1978, sowie auf die §§1 bis 5 und §6 Abs3 und 4 der - auf der Stufe eines (einfachen) BG stehenden (vgl. zB VfSlg. 9897/1983) - Vollzugsanweisung des Staatsamtes für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Staatsamte für Volksernährung vom 19. April 1919, StGBl. 241, idF des BG BGBl. 660/1977 ("Vollzugsanweisung").Die TKVV stützt sich ihrem Einleitungssatz zufolge auf die §§14 und 61 des Tierseuchengesetzes, RGBl. 177/1909, zuletzt geändert durch das BG Bundesgesetzblatt 220 aus 1978,, sowie auf die §§1 bis 5 und §6 Abs3 und 4 der - auf der Stufe eines (einfachen) BG stehenden vergleiche zB VfSlg. 9897/1983) - Vollzugsanweisung des Staatsamtes für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Staatsamte für Volksernährung vom 19. April 1919, StGBl. 241, in der Fassung des BG Bundesgesetzblatt 660 aus 1977, ("Vollzugsanweisung").

2. Die Vollzugsanweisung lautet:

"§1.

(1) Tierkörperverwertungsanstalten im Sinne dieser Vollzugsanweisung sind Anstalten, in welchen die unschädliche Verwertung von Tierkörpern, deren Teilen oder sonstigen Gegenständen animalischer Herkunft, insbesondere aber die Vernichtung aller Seuchenkeime gemäß §14 Tierseuchengesetz gewährleistet ist.

(2) Solche Anstalten müssen unter ständiger amtstierärztlicher Überwachung stehen; die sanitäre Kontrolle obliegt dem Amtsarzte der politischen Behörde.

(3) Auf solche Anstalten finden, wenn sie gewerbsmäßig betrieben werden, auch die Bestimmungen der Gewerbeordnung Anwendung; desgleichen müssen sie im Sinne der Ministerialverordnung vom 30. August 1916, R.G.Bl. Nr. 277, die staatliche Ermächtigung einholen.

§2.

Die Tierkörperverwertungsanstalten sind verpflichtet, die einlaufenden Gegenstände auf Futter und Fett zu verarbeiten und diese Verarbeitung in rationellster Weise durchzuführen.

§3.

(1) Die Landesregierung" (nun: Landeshauptmann - vgl. VfSlg. 7670 (1975) "kann anordnen, daß aus einem bestimmten Umkreise folgende Gegenstände an eine solche Anstalt abzuführen sind:(1) Die Landesregierung" (nun: Landeshauptmann - vergleiche VfSlg. 7670 (1975) "kann anordnen, daß aus einem bestimmten Umkreise folgende Gegenstände an eine solche Anstalt abzuführen sind:

a) Alle Körper und Körperteile verendeter oder zum Zwecke der Beseitigung getöteter Tiere.

b) Die nach der Schlachtung zum menschlichen Genusse für untauglich befundenen ganzen Tiere oder Tierteile sowie die Schlachtungsabfälle.

Als Schlachtungsabfälle gelten zum menschlichen Genusse nicht verwertbare Abfälle im Schlachtbetriebe, soweit sie nicht direkt anderweitig für industrielle Zwecke oder als Dünger Verwendung finden.

c) Verdorbene Waren animalischer Herkunft.

(2) Die Bezirksbehörde kann in einzelnen Fällen aus triftigen Gründen nach eingeholten amtsärztlichen und amtstierärztlichen Gutachten Ausnahmen bewilligen.

§4.

(1) Der Besitzer von Gegenständen, die dem Ablieferungszwange nach §3 unterliegen, sowie derjenige, der solche Gegenstände in Obhut oder Verwahrung hat (Hirt, Schaffer, Verwalter, Begleiter von Tiertransporten und andere), ist verpflichtet, der Gemeindevorstehung unverzüglich im kürzesten Wege auf eigene Kosten anzuzeigen, daß ablieferungspflichtige Gegenstände abzuholen sind.

(2) Die Landesregierung" (nun: Der Landeshauptmann - vgl. VfSlg. 7670/1975) "ist ermächtigt, andere Stellen zu bezeichnen, an welche die Anzeige zu erstatten ist.(2) Die Landesregierung" (nun: Der Landeshauptmann - vergleiche VfSlg. 7670/1975) "ist ermächtigt, andere Stellen zu bezeichnen, an welche die Anzeige zu erstatten ist.

§5.

(1) Die Gemeindevorstehung hat die eingelaufene Anzeige unverzüglich im kürzesten Wege an die Tierkörperverwertungsanstalt weiterzuleiten; sie ist zur Überwachung der rechtzeitigen Abholung der Gegenstände berufen.

(2) Sie hat weiters über die aus ihrem Bereiche an die Tierkörperverwertungsanstalt abgegebenen Gegenstände Vormerkungen zu führen.

(3) Ebenso haben die Fleischbeschauer und Schlachthaustierärzte Vormerkungen über die abgelieferten Gegenstände zu führen.

§6.

(1) Die Landesregierung" (nun: Der Landeshauptmann - VfSlg. 7670/1975) "hat nähere Bestimmungen über die Anzeige, Verwahrung und Zufuhr der abzuliefernden Gegenstände zu treffen."

(Der VfGH hat mit Erk. VfSlg. 7936/1976 dargetan, daß der ursprünglich im §6 Abs1 enthaltene zweite Halbsatz nicht Eingang in die vom B-VG beherrschte Rechtsordnung gefunden hat).

"(2) Zur Zufuhr, Zerlegung der Tierkörper, allenfalls auch zu anderen Leistungen in der Anstalt, sind etwa vorhandene befugte Wasenmeister heranzuziehen.

(3) Der Landeshauptmann hat das Entgelt für die Einsammlung, die Abfuhr und die Beseitigung der abzuliefernden Gegenstände in einem kostendeckend begrenzten Entgelttarif durch Verordnung festzulegen. Bei der Berechnung des Tarifs sind die voraussichtlichen durchschnittlichen Kosten der Einsammlung, Abfuhr und Beseitigung sowie Rücklagen für die Erhaltung und Verbesserung der hiefür bestimmten Einrichtungen und für deren Amortisierung zu berücksichtigen.

(4) Die auf Grund des Entgelttarifes nach Abs3 zu entrichtenden Entgelte sind von den Besitzern von Gegenständen, die dem Ablieferungszwang nach §3 unterliegen, zu leisten.

§7.

Durch vorstehende Bestimmungen werden die Anordnungen der Tierseuchengesetze nicht berührt.

§8.

..." (Strafbestimmungen)

"§9.

Diese Vollzugsanweisung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung in Kraft."

3. Die TKVV lautet auszugsweise:

"§1

(1) Die in der Steiermark anfallenden, dem Ablieferungszwang unterliegenden Gegenstände (§2) sind unter Einhaltung veterinär- und gesundheitspolizeilicher Vorschriften an die 'Steirische Tierkörperverwertungs-Ges.m.b.H.' mit dem Sitz in Landscha an der Mur (im folgenden kurz 'Tierkörperverwertungsanstalt' genannt) zur Einsammlung, Abfuhr, Beseitigung und Verwertung abzuliefern.

(2) Die Tierkörperverwertungsanstalt hat auf Grund dieser Verordnung und der mit dem Land Steiermark eingegangenen vertraglichen Verpflichtung die anfallenden Gegenstände einzusammeln, abzuführen, zu beseitigen oder zu verwerten.

§2

(1) Folgende Gegenstände unterliegen dem Ablieferungszwang, und zwar:

1. Alle Körper verendeter oder totgeborener oder zum Zweck der Beseitigung getöteter Tiere,

2. alle nach der Schlachtung zum menschlichen Genuß für untauglich befundenen Tierkörper sowie die Schlachtabfälle,

3. verdorbene Waren animalischer Herkunft.

(2) Unter Tierkörper sind auch einzelne Tierkörperteile zu verstehen; dazu zählen auch Blut, Haut, Klauen, Federn, Borsten und andere Abfallprodukte." (Der folgende zweite Satz wurde mit dem Erk. des VfGH vom 12. Juni 1984, V14, 15/81 aufgehoben; s. BGBl. 376/1984).(2) Unter Tierkörper sind auch einzelne Tierkörperteile zu verstehen; dazu zählen auch Blut, Haut, Klauen, Federn, Borsten und andere Abfallprodukte." (Der folgende zweite Satz wurde mit dem Erk. des VfGH vom 12. Juni 1984, V14, 15/81 aufgehoben; s. Bundesgesetzblatt 376 aus 1984,).

"§3

(1) Ausnahmen von der Einsammlung, Abfuhr, Beseitigung oder Verwertung in der Tierkörperverwertungsanstalt sind von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bewilligen, wenn diese Maßnahmen aus wirtschaftlichen und technischen Gründen unzumutbar sind. In solchen Fällen hat die Beseitigung nach §14 des Tierseuchengesetzes zu erfolgen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den Landeshauptmann von dieser Bewilligung zu verständigen.

(2) Die Verfütterung von Schlachtabfällen von gesunden geschlachteten Tieren ist nur in gekochtem Zustand zulässig. Der Verkauf oder die sonstige Abgabe dieser Gegenstände als Futtermittel, Fleisch oder Dünger bedarf der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde, die zu versagen ist, wenn gesundheits- oder veterinärpolizeiliche Bedenken bestehen.

...

§10

(1) Für die Einsammlung, Abfuhr und Beseitigung der nach §2 abzuliefernden Gegenstände sind kostendeckende Entgelte zu entrichten. Die Höhe dieser Entgelte ist in der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage festgelegt (Tarif).

(2) Die Entgelte nach Z1 des Tarifs sind von den Gemeinden, die Entgelte nach Z2 des Tarifs von den jeweiligen Betriebsinhabern an die Tierkörperverwertungsanstalt zu leisten. Die Gemeinden sind berechtigt, einen Teil des auf sie entfallenden Kostenanteiles auf die Zucht- und Nutztierhalter zu überwälzen.

(3) Die auf die Gemeinden jährlich entfallenden Kosten der Einsammlung, Abfuhr und Beseitigung sind von der Tierkörperverwertungsanstalt gemäß Z1 des Tarifs auf Grund der letzten amtlichen Viehzählung oder Schätzung zu berechnen und den Gemeinden bis spätestens Ende März eines jeden Jahres bekanntzugeben.

(4) Die auf Fleischhauereien, Schlachtstätten, Schlachthöfe, sonstige Schlacht- und Fleischverarbeitungsbetriebe jährlich entfallenden Kosten der Einsammlung, Abfuhr und Beseitigung sind von der Tierkörperverwertungsanstalt gemäß Z2 des Tarifs an Hand der Schlachtziffern und Mengen an zugekauftem Fleisch des Vorjahres zu berechnen und den Betriebsinhabern bis spätestens Ende März eines jeden Jahres bekanntzugeben.

(5) Die Gemeinden und Betriebsinhaber haben auf die für das gesamte laufende Kalenderjahr entfallenden Entgelte Vorauszahlungen in 6 gleichen Teilbeträgen jeweils bis spätestens Ende der Monate Jänner, März, Mai, Juli, September und November an die Tierkörperverwertungsanstalt zu leisten. Die Tierkörperverwertungsanstalt hat die Gesamtabrechnung bis spätestens Ende März eines jeden Jahres durchzuführen und den Betriebsinhabern bzw. Gemeinden bekanntzugeben.

(6) Die nach Abs3 und 4 errechneten Kosten sind vom Landeshauptmann zu überprüfen, wobei der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark, der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Steiermark, dem Steiermärkischen Gemeindebund und dem Österreichischen Städtebund ein Anhörungsrecht zusteht.

§11

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1980 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Tierkörperverwertungsverordnung, LGBl. Nr. 128/1961, außer Kraft.(2) Gleichzeitig tritt die Tierkörperverwertungsverordnung, Landesgesetzblatt Nr. 128 aus 1961,, außer Kraft.

Anlage

Tarif

Für die Einsammlung, Abfuhr und Beseitigung der abfuhrpflichtigen Gegenstände sind an die Tierkörperverwertungsanstalt folgende Entgelte zu entrichten:

1. von den Gemeinden

...

2. von den Fleischhauereien, Schlachtstätten, Schlachthöfen und

   sonstigen Schlachtbetrieben auf Grund der Schlachtziffern je

   geschlachtetes Tier

a) für Pferde ............................. je Tier    S 16,12

b) für Rinder ............................. je Tier    S 19,75

c) für Kälber ............................. je Tier    S  2,44

d) für Schweine ........................... je Tier    S  2,39

e) für Schafe ............................. je Tier    S  2,28

f) für Ziegen ............................. je Tier    S  2,28

g) für Geflügel ........................... je Stück   S  0,068."

II. Zum Sachverhalt:römisch zwei. Zum Sachverhalt:

1. a) aa) Beim Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz war ein Rechtsstreit zwischen der Steirischen Tierkörperverwertungs-Gesellschaft m.b.H. (TKVA) als Klägerin und einem Fleischhauer als beklagte Partei anhängig gemacht worden. Die Klägerin hatte die Leistung eines bestimmten Betrages als Entgelt-Vorauszahlung gemäß §10 Abs5 der Stmk.

Tierkörperverwertungsverordnung, LGBl. 90/1979, (TKVV) für das laufende Kalenderjahr 1980 begehrt. Der Betrag war anhand der Zahl der vorgenommenen Schlachtungen, die die beklagte Partei angeblich im Vorjahr (1979) durchgeführt hatte, berechnet worden. Das BG für ZRS Graz gab als Erstgericht dem Klagebegehren statt. Dagegen erhob die beklagte Partei Berufung, in der angeregt wird, beim VfGH die Aufhebung bestimmter Stellen der TKVV zu beantragen.Tierkörperverwertungsverordnung, Landesgesetzblatt 90 aus 1979,, (TKVV) für das laufende Kalenderjahr 1980 begehrt. Der Betrag war anhand der Zahl der vorgenommenen Schlachtungen, die die beklagte Partei angeblich im Vorjahr (1979) durchgeführt hatte, berechnet worden. Das BG für ZRS Graz gab als Erstgericht dem Klagebegehren statt. Dagegen erhob die beklagte Partei Berufung, in der angeregt wird, beim VfGH die Aufhebung bestimmter Stellen der TKVV zu beantragen.

bb) Das Landesgericht für Zivilrechtssachen (LGfZRS) Graz stellte mit Besch. vom 21. April 1981 aus Anlaß dieser bei ihm anhängigen Berufung beim VfGH zu dessen Zahl V15/81 den Antrag, §1 sowie §10 Abs4 und 5 TKVV als gesetzwidrig aufzuheben.

Ua. aufgrund dieses Antrages hob der VfGH mit Erk. vom 12. Juni 1984, V14, 15/81, gemäß Art139 B-VG den zweiten Satz des §2 Abs2 der TKVV als gesetzwidrig auf.

cc) Aus Anlaß desselben Rechtsstreites stellt nunmehr das LGfZRS Graz mit Beschl. vom 24. September 1984, Z 1 R 350/84, (1b R 51/81) zu hg.cc) Aus Anlaß desselben Rechtsstreites stellt nunmehr das LGfZRS Graz mit Beschl. vom 24. September 1984, Ziffer eins, R 350/84, (1b R 51/81) zu hg.

Z V29/84 den Antrag, gemäß Art139 Abs1 B-VG die Z2 des eine Anlage zur TKVV bildenden Tarifes aufzuheben. Das Gericht begründete diesen Antrag damit, daß nach dem zitierten hg. Erk. vom 12. Juni 1984 weniger Gegenstände als ursprünglich angeordnet ablieferungspflichtig seien und daher schon deshab angenommen werden müsse, daß sich die Kosten gesenkt hätten, weshalb der festgesetzte Tarif überhöht sei.

Mit Schreiben vom 8. August 1985 stellte das Gericht den Antrag dahin klar, daß ganz allgemein das Bedenken bestehe, die Z2 des Tarifes widerstreite dem §6 Abs3 der Vollzugsanweisung des Staatsamtes für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Staatsamte für Volksernährung vom 19. April 1919, StGBl. 241, idF des BG BGBl. 660/1977 ("Vollzugsanweisung") deshalb, weil damit Entgelte vorgeschrieben würden, die mehr als kostendeckend seien, "weil auch die sich aus der Verwertung der eingesammelten Gegenstände ergebenden Einnahmen und Ausgaben bei der Berechnung des Tarifes nicht berücksichtigt worden sind."Mit Schreiben vom 8. August 1985 stellte das Gericht den Antrag dahin klar, daß ganz allgemein das Bedenken bestehe, die Z2 des Tarifes widerstreite dem §6 Abs3 der Vollzugsanweisung des Staatsamtes für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Staatsamte für Volksernährung vom 19. April 1919, StGBl. 241, in der Fassung des BG Bundesgesetzblatt 660 aus 1977, ("Vollzugsanweisung") deshalb, weil damit Entgelte vorgeschrieben würden, die mehr als kostendeckend seien, "weil auch die sich aus der Verwertung der eingesammelten Gegenstände ergebenden Einnahmen und Ausgaben bei der Berechnung des Tarifes nicht berücksichtigt worden sind."

b) aa) Beim BG Gleisdorf sind zu Z C 32/84 und C 316/84 Zivilrechtsstreite zwischen der TKVA als Klägerin und einem Fleischhauer als beklagte Partei anhängig. Die Klägerin begehrt die Leistung eines bestimmten Betrages als Entgelt-Vorauszahlung für das Kalenderjahr 1980, berechnet anhand der Schlachtziffern des Jahres 1979 (C 316/84) sowie eines bestimmten Betrages als Endabrechnung für das Jahr 1980 und als Entgelt-Vorauszahlung für das Jahr 1981 anhand der Schlachtziffern für das Jahr 1979 und 1980 (C 32/84).

bb) Das BG Gleisdorf stellt mit Beschlüssen vom 21. Jänner 1984, C 32/84, und vom 22. Jänner 1984, C 316/84, zu den hg. Z V9/85 und V36/85 gemäß Art139 Abs1 B-VG den Antrag, die Z2 des eine Anlage zur TKVV bildenden Tarifes als nicht mit §6 Abs3 der Vollzugsanweisung in Einklang stehend und daher als gesetzwidrig aufzuheben. Die Antragsbegründung stimmt mit jener des LGfZRS Graz überein. Das BG ergänzte seine Begründung mit Schreiben vom 20. August 1985 gleich wie das Landesgericht in dessen Schreiben vom 8. August 1985.

2. a) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz teilt mit, daß er zur Berechnung der im Tarif festgelegten Beträge keine Stellungnahme abgeben könne, da ihm die Berechnungsgrundlagen nicht zur Verfügung stünden. Er beantragt jedoch, den Begehren der Gerichte keine Folge zu geben.

b) Der Landeshauptmann von Stmk. verteidigt in seinen Äußerungen die Gesetzmäßigkeit der angefochtenen Tarifbestimmung:

"Der §6 Abs3 der Vollzugsanweisung i.d.F. des Gesetzes BGBl. Nr. 660/1977 gibt - im Gegensatz zum Tierseuchengesetz - relativ detaillierte Bestimmungen vor, unter Berücksichtigung welcher Faktoren die Tarifentgelte zu berechnen sind. Danach darf es sich nur um einen kostendeckend begrenzten Entgelttarif (Höchsttarif) handeln, d. h. die Entgelte werden durch jene voraussichtlichen Kosten nach oben hin begrenzt, die insgesamt durch die Kostenbereiche Einsammlung, Abfuhr und Beseitigung verursacht werden. Durch die taxative Vorgabe der Kostenbereiche werden alle Kostenarten derselben impliziert, die bei ordnungsgemäßer Vollziehung des Gesetzesauftrages zwangsläufig anfallen. Infolge des Umstandes, daß auch die Rückfragen für die Erhaltung und Verbesserung der notwendigen Einrichtungen zu berücksichtigen sind, d.h. die Substanzerhaltung unter Anpassung an den technischen Fortschritt gewährleistet sein soll, sind über die aufwandsgleichen Kosten hinaus auch die kalkulatorischen Zusatzkosten zu erfassen. Kostenbasis für die Tarifentgelte können daher nur die voraussichtlichen kalkulatorischen Selbstkosten nach den Grundsätzen der Kostenrechnung sein."Der §6 Abs3 der Vollzugsanweisung i.d.F. des Gesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 660 aus 1977, gibt - im Gegensatz zum Tierseuchengesetz - relativ detaillierte Bestimmungen vor, unter Berücksichtigung welcher Faktoren die Tarifentgelte zu berechnen sind. Danach darf es sich nur um einen kostendeckend begrenzten Entgelttarif (Höchsttarif) handeln, d. h. die Entgelte werden durch jene voraussichtlichen Kosten nach oben hin begrenzt, die insgesamt durch die Kostenbereiche Einsammlung, Abfuhr und Beseitigung verursacht werden. Durch die taxative Vorgabe der Kostenbereiche werden alle Kostenarten derselben impliziert, die bei ordnungsgemäßer Vollziehung des Gesetzesauftrages zwangsläufig anfallen. Infolge des Umstandes, daß auch die Rückfragen für die Erhaltung und Verbesserung der notwendigen Einrichtungen zu berücksichtigen sind, d.h. die Substanzerhaltung unter Anpassung an den technischen Fortschritt gewährleistet sein soll, sind über die aufwandsgleichen Kosten hinaus auch die kalkulatorischen Zusatzkosten zu erfassen. Kostenbasis für die Tarifentgelte können daher nur die voraussichtlichen kalkulatorischen Selbstkosten nach den Grundsätzen der Kostenrechnung sein.

Tritt nach der Einsammlung und der Abfuhr an die Stelle der Beseitigung die Verwertung, so sind die Kosten der Beseitigung nach der derzeitigen gesetzlichen Regelung automatisch gleich Null, ohne daß vice versa die Verwertungskosten anzusetzen sind."

Nach entsprechenden Erhebungen und Einholung von Gutachten seien - ausgehend von dieser Rechtsansicht - die voraussichtlichen Abfuhrkosten ermittelt und dem Tarif zugrundegelegt worden.

Durch die Aufhebung des zweiten Satzes des §2 Abs2 TKVV durch das zitierte Erk. vom 12. Juni 1984 (wodurch der Ablieferungszwang für bestimmte Schlachtungsabfälle beseitigt wurde) habe der Umfang der abzuliefernden Gegenstände praktisch keine Veränderung erfahren, da derzeit keine Möglichkeit der direkten industriellen Verwendung dieser Schlachtungsabfälle bestehe.

Der Landeshauptmann begehrt, den Verordnungsprüfungsanträgen keine Folge zu geben.

III. Zu den Prozeßvoraussetzungen:römisch drei. Zu den Prozeßvoraussetzungen:

1. Der VfGH ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung die antragstellenden Gerichte an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieser Gerichte in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des VfGH darf daher ein Antrag iS des Art140 B-VG bzw. des Art139 B-VG nur dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, daß die - angefochtene - generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlaßfall bildet (zB VfSlg. 7999/1977, 8136/1977,

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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