Index
64/03 LandeslehrerRechtssatz
Eine mit der Gesetzeslage und den einschlägigen Dienstvorschriften in klarem Widerspruch stehende Führung seiner dienstlichen Agenden durch den Schulleiter ist grundsätzlich geeignet, die in § 84 LDG 1984 geforderten dienstlichen Interessen herzustellen. Sie ist es umsomehr dann, wenn dem Schulleiter als Verletzung von Dienstpflichten gewertete Unregelmäßigkeiten in mehr als einer Richtung vorgeworfen wurden und sie sich über einen längeren Zeitraum fortsetzen.Eine mit der Gesetzeslage und den einschlägigen Dienstvorschriften in klarem Widerspruch stehende Führung seiner dienstlichen Agenden durch den Schulleiter ist grundsätzlich geeignet, die in Paragraph 84, LDG 1984 geforderten dienstlichen Interessen herzustellen. Sie ist es umsomehr dann, wenn dem Schulleiter als Verletzung von Dienstpflichten gewertete Unregelmäßigkeiten in mehr als einer Richtung vorgeworfen wurden und sie sich über einen längeren Zeitraum fortsetzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1985090012.X03Im RIS seit
01.03.2005Zuletzt aktualisiert am
16.07.2012