RS Vwgh 1985/3/27 85/09/0012

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Veröffentlicht am 27.03.1985
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64/03 Landeslehrer

Rechtssatz

Eine mit der Gesetzeslage und den einschlägigen Dienstvorschriften in klarem Widerspruch stehende Führung seiner dienstlichen Agenden durch den Schulleiter ist grundsätzlich geeignet, die in § 84 LDG 1984 geforderten dienstlichen Interessen herzustellen. Sie ist es umsomehr dann, wenn dem Schulleiter als Verletzung von Dienstpflichten gewertete Unregelmäßigkeiten in mehr als einer Richtung vorgeworfen wurden und sie sich über einen längeren Zeitraum fortsetzen.Eine mit der Gesetzeslage und den einschlägigen Dienstvorschriften in klarem Widerspruch stehende Führung seiner dienstlichen Agenden durch den Schulleiter ist grundsätzlich geeignet, die in Paragraph 84, LDG 1984 geforderten dienstlichen Interessen herzustellen. Sie ist es umsomehr dann, wenn dem Schulleiter als Verletzung von Dienstpflichten gewertete Unregelmäßigkeiten in mehr als einer Richtung vorgeworfen wurden und sie sich über einen längeren Zeitraum fortsetzen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1985090012.X03

Im RIS seit

01.03.2005

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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