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AbgabenverfahrenBeachte
Rechtssatz
Da es den Erfahrungen des täglichen Lebens nicht entspricht, sehr hohe Geldbeträge treuhändig zu verwalten, ohne darüber entsprechende Aufzeichnungen zu führen, wem die einzelnen Beträge zuzurechnen seien, so liegt es am Beschwerdeführer, aufgrund seiner Verpflichtung im Ermittlungsverfahren an der
Klarstellung des maßgeblichen ausländischen Einleger beizubringen (Hinweis E 5.2.1976, 1726/74).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1984130199.X01Im RIS seit
03.08.2021Zuletzt aktualisiert am
03.08.2021