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90/02 Kraftfahrgesetz;Norm
KDV 1967 §1a Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leibrecht und die Hofräte Dr. Weiss und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kratzert, über die Beschwerde des FK in G, vertreten durch Dr. Willibald Rath, Rechtsanwalt in Graz, Hamerlinggasse 8, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 4. Juni 1984, Zl. 11-75 Ke 17-83, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.470,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Nachdem eine gegen den Beschwerdeführer erlassene Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Graz vom 27. Jänner 1983 durch die rechtzeitige Erhebung eines Einspruches außer Kraft getreten war, erging das Straferkenntnis derselben Behörde vom 26. August 1983, dessen Schuldspruch (Spruchteile nach § 44a lit. a und b VStG 1950) wie folgt lautet:Nachdem eine gegen den Beschwerdeführer erlassene Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Graz vom 27. Jänner 1983 durch die rechtzeitige Erhebung eines Einspruches außer Kraft getreten war, erging das Straferkenntnis derselben Behörde vom 26. August 1983, dessen Schuldspruch (Spruchteile nach Paragraph 44 a, Litera a, und b VStG 1950) wie folgt lautet:
"Der Beschuldigte ..... hat am 4. 12. 1982 um 07.35 Uhr, Graz, Lendplatz, als Lenker und Zulassungsbesitzer des PKWs ..... nicht dafür gesorgt, daß das Kfz den gesetzlichen Vorschriften des KFG 1967 und den dazu erlassenen Verordnungen entspricht (das Kfz wies links vorne vermeidbare vorspringende Teile infolge Fehlens des Kotflügels auf, die bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen erwarten hätten lassen) und hat dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 KFG begangen.""Der Beschuldigte ..... hat am 4. 12. 1982 um 07.35 Uhr, Graz, Lendplatz, als Lenker und Zulassungsbesitzer des PKWs ..... nicht dafür gesorgt, daß das Kfz den gesetzlichen Vorschriften des KFG 1967 und den dazu erlassenen Verordnungen entspricht (das Kfz wies links vorne vermeidbare vorspringende Teile infolge Fehlens des Kotflügels auf, die bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen erwarten hätten lassen) und hat dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 103, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, KFG begangen."
Gemäß § 134 Abs. 1 KFG wurde eine Geldstrafe von S 800,-- (Ersatzarreststrafe 1 Tag) verhängt.Gemäß Paragraph 134, Absatz eins, KFG wurde eine Geldstrafe von S 800,-- (Ersatzarreststrafe 1 Tag) verhängt.
Zur Begründung wurde ausgeführt, daß laut Bericht des Wachzimmers "Finanz" vom 6. Mai 1983 eine Vorsprache des Beschwerdeführers in der Kfz-Werkstätte E wegen Reparaturkosten-Voranschlages am 30. November 1982 stattgefunden habe. Somit sei der vorschriftswidrige Zustand des Kfz nicht auf einen nur kurze Zeit vor der gegenständlichen Fahrt stattgefundenen Unfall zurückzuführen. Der Unfall habe vielmehr bereits vor oder spätestens am 30. November 1982 stattgefunden. Innerhalb des zur Sprache gebrachten Zeitraumes wäre es dem Beschwerdeführer ein Leichtes gewesen, den gesetzmäßigen Zustand seines Kfz wiederherzustellen.
Der Beschwerdeführer erhob gegen dieses Straferkenntnis Berufung.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung gemäß 66 Abs. 4 AVG 1950 in Verbindung mit § 24 VStG 1950 abgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung gemäß 66 Absatz 4, AVG 1950 in Verbindung mit Paragraph 24, VStG 1950 abgewiesen.
Zur Begründung wurde ausgeführt, daß das vom Beschwerdeführer zum fraglichen Zeitpunkt benützte Fahrzeug links vorne keinen Kotflügel gehabt habe. Dadurch seien am Pkw scharfe Kanten und vorspringende Teile (Frontblech) vorhanden gewesen, welche für andere Straßenbenützer eine Gefahr insbesondere bei Verkehrsunfällen dargestellt hätten, da hiedurch schwere körperliche Verletzungen erwartet hätten werden können. Die Mängel seien von den Sicherheitswachebeamten H. und K. während der Vorbeifahrt des Beschwerdeführers an ihrem Standort in einer Entfernung von ca. 4 m festgelegt worden. Den genannten Beamten müsse wohl zugemutet werden können, aus dieser Entfernung feststellen zu können, ob Blechteile vorspringen und scharfe Kanten gegeben seien, wobei sich nach Ansicht der belangten Behörde schon aus den Erfahrungen des täglichen Lebens ergebe, daß bei Fehlen eines Kotflügels vorspringende Teile, Kanten u.dgl. gegeben sind. Seien solche jedoch vorhanden, so sei die Annahme schlüssig, daß sich bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen erwarten ließen und sich die Gefahr schwerer Verletzungen besonders erhöhe.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und dessen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 103 Abs. 1 KFG hat der Zulassungsbesitzer eines
Kraftfahrzeuges ..... dafür zu sorgen, daß das Fahrzeug ..... den
Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses
Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.
Nach § 4 Abs. 2 KFG dürfen Kraftfahrzeuge keine vermeidbaren
vorspringenden Teile ..... aufweisen, die bei Verkehrsunfällen
schwere körperliche Verletzungen erwarten lassen.
Nach § la Abs. 2 KDV 1967 gelten Teile ..... als vermeidbar, wenn sie ohne Beeinträchtigung der im Rahmen der Zweckbestimmung des Fahrzeuges liegenden Verwendbarkeit entfallen können.Nach Paragraph la Absatz 2, KDV 1967 gelten Teile ..... als vermeidbar, wenn sie ohne Beeinträchtigung der im Rahmen der Zweckbestimmung des Fahrzeuges liegenden Verwendbarkeit entfallen können.
Nach dem zweiten Satz des § 7 Abs. 1 KFG müssen Räder von Kraftfahrzeugen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h ..... mit ausreichenden Radabdeckungen, wie Kotflügeln und dergleichen, versehen sein.Nach dem zweiten Satz des Paragraph 7, Absatz eins, KFG müssen Räder von Kraftfahrzeugen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h ..... mit ausreichenden Radabdeckungen, wie Kotflügeln und dergleichen, versehen sein.
Im vorliegenden Fall wurde von der belangten Behörde (durch die Bestätigung des Straferkenntnisses der Erstbehörde) die Erfüllung des Tatbestandes der Vermeidbarkeit von vorspringenden Teilen des gegenständlichen Kraftfahrzeuges wegen des Fehlens des Kotflügels angenommen. Das Vorhandensein oder Fehlen des Kotflügels (siehe hiezu den vorzitierten zweiten Satz des § 7 Abs. 1 KFG) ist indes nach der dargestellten Rechtslage kein entscheidendes Kriterium für die nach § 4 Abs. 2 (dritter Satz) KFG in Verbindung mit § la Abs. 2 KDV 1967 zu beurteilende Vermeidbarkeit von Teilen, die ein Kraftfahrzeug aufweist.Im vorliegenden Fall wurde von der belangten Behörde (durch die Bestätigung des Straferkenntnisses der Erstbehörde) die Erfüllung des Tatbestandes der Vermeidbarkeit von vorspringenden Teilen des gegenständlichen Kraftfahrzeuges wegen des Fehlens des Kotflügels angenommen. Das Vorhandensein oder Fehlen des Kotflügels (siehe hiezu den vorzitierten zweiten Satz des Paragraph 7, Absatz eins, KFG) ist indes nach der dargestellten Rechtslage kein entscheidendes Kriterium für die nach Paragraph 4, Absatz 2, (dritter Satz) KFG in Verbindung mit Paragraph la Absatz 2, KDV 1967 zu beurteilende Vermeidbarkeit von Teilen, die ein Kraftfahrzeug aufweist.
Da die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.Da die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes, weshalb er gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der Art. I lit. A Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 221/1981. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil der angefochtene Bescheid nur zwei Bogen umfaßt und die Beilagengebühr daher nur zweifach zu entrichten war.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins und 48 Absatz eins, Ziffer eins und 2 VwGG in Verbindung mit der Artikel römisch eins, lit. A Ziffer eins, der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1981,. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil der angefochtene Bescheid nur zwei Bogen umfaßt und die Beilagengebühr daher nur zweifach zu entrichten war.
Wien, am 27. März 1985
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1984030230.X00Im RIS seit
05.07.2004Zuletzt aktualisiert am
14.02.2019