TE Vwgh Erkenntnis 1985/3/27 84/03/0230

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Veröffentlicht am 27.03.1985
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KDV 1967 §1a Abs2;
KFG 1967 §4 Abs2;
KFG 1967 §7 Abs1;
  1. KDV 1967 § 1a heute
  2. KDV 1967 § 1a gültig ab 05.04.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 275/2007
  3. KDV 1967 § 1a gültig von 01.07.2007 bis 04.04.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 334/2006
  4. KDV 1967 § 1a gültig von 02.09.2006 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 334/2006
  5. KDV 1967 § 1a gültig von 01.10.2005 bis 01.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 129/2004
  6. KDV 1967 § 1a gültig von 01.12.1998 bis 30.09.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 427/1997
  1. KFG 1967 § 4 heute
  2. KFG 1967 § 4 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2026
  3. KFG 1967 § 4 gültig von 21.04.2023 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023
  4. KFG 1967 § 4 gültig von 16.12.2020 bis 20.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  5. KFG 1967 § 4 gültig von 01.09.2020 bis 15.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2019
  6. KFG 1967 § 4 gültig von 01.08.2019 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2019
  7. KFG 1967 § 4 gültig von 07.03.2019 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  8. KFG 1967 § 4 gültig von 07.05.2017 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  9. KFG 1967 § 4 gültig von 14.01.2017 bis 06.05.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  10. KFG 1967 § 4 gültig von 10.07.2015 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2015
  11. KFG 1967 § 4 gültig von 26.02.2013 bis 09.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  12. KFG 1967 § 4 gültig von 19.08.2009 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
  13. KFG 1967 § 4 gültig von 01.08.2007 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  14. KFG 1967 § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  15. KFG 1967 § 4 gültig von 28.10.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  16. KFG 1967 § 4 gültig von 11.08.2004 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2004
  17. KFG 1967 § 4 gültig von 13.08.2003 bis 10.08.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2003
  18. KFG 1967 § 4 gültig von 25.05.2002 bis 12.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  19. KFG 1967 § 4 gültig von 01.10.1997 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  20. KFG 1967 § 4 gültig von 01.09.1997 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  21. KFG 1967 § 4 gültig von 20.08.1997 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  22. KFG 1967 § 4 gültig von 08.03.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  23. KFG 1967 § 4 gültig von 01.10.1994 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 743/1994
  24. KFG 1967 § 4 gültig von 01.10.1994 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  25. KFG 1967 § 4 gültig von 10.09.1994 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 743/1994
  26. KFG 1967 § 4 gültig von 24.08.1994 bis 09.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  27. KFG 1967 § 4 gültig von 01.01.1994 bis 23.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 456/1993
  28. KFG 1967 § 4 gültig von 01.08.1992 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 453/1992
  29. KFG 1967 § 4 gültig von 28.07.1990 bis 31.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  1. KFG 1967 § 7 heute
  2. KFG 1967 § 7 gültig ab 25.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  3. KFG 1967 § 7 gültig von 16.07.1988 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1988

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leibrecht und die Hofräte Dr. Weiss und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kratzert, über die Beschwerde des FK in G, vertreten durch Dr. Willibald Rath, Rechtsanwalt in Graz, Hamerlinggasse 8, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 4. Juni 1984, Zl. 11-75 Ke 17-83, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.470,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Nachdem eine gegen den Beschwerdeführer erlassene Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Graz vom 27. Jänner 1983 durch die rechtzeitige Erhebung eines Einspruches außer Kraft getreten war, erging das Straferkenntnis derselben Behörde vom 26. August 1983, dessen Schuldspruch (Spruchteile nach § 44a lit. a und b VStG 1950) wie folgt lautet:Nachdem eine gegen den Beschwerdeführer erlassene Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Graz vom 27. Jänner 1983 durch die rechtzeitige Erhebung eines Einspruches außer Kraft getreten war, erging das Straferkenntnis derselben Behörde vom 26. August 1983, dessen Schuldspruch (Spruchteile nach Paragraph 44 a, Litera a, und b VStG 1950) wie folgt lautet:

"Der Beschuldigte ..... hat am 4. 12. 1982 um 07.35 Uhr, Graz, Lendplatz, als Lenker und Zulassungsbesitzer des PKWs ..... nicht dafür gesorgt, daß das Kfz den gesetzlichen Vorschriften des KFG 1967 und den dazu erlassenen Verordnungen entspricht (das Kfz wies links vorne vermeidbare vorspringende Teile infolge Fehlens des Kotflügels auf, die bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen erwarten hätten lassen) und hat dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 KFG begangen.""Der Beschuldigte ..... hat am 4. 12. 1982 um 07.35 Uhr, Graz, Lendplatz, als Lenker und Zulassungsbesitzer des PKWs ..... nicht dafür gesorgt, daß das Kfz den gesetzlichen Vorschriften des KFG 1967 und den dazu erlassenen Verordnungen entspricht (das Kfz wies links vorne vermeidbare vorspringende Teile infolge Fehlens des Kotflügels auf, die bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen erwarten hätten lassen) und hat dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 103, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, KFG begangen."

Gemäß § 134 Abs. 1 KFG wurde eine Geldstrafe von S 800,-- (Ersatzarreststrafe 1 Tag) verhängt.Gemäß Paragraph 134, Absatz eins, KFG wurde eine Geldstrafe von S 800,-- (Ersatzarreststrafe 1 Tag) verhängt.

Zur Begründung wurde ausgeführt, daß laut Bericht des Wachzimmers "Finanz" vom 6. Mai 1983 eine Vorsprache des Beschwerdeführers in der Kfz-Werkstätte E wegen Reparaturkosten-Voranschlages am 30. November 1982 stattgefunden habe. Somit sei der vorschriftswidrige Zustand des Kfz nicht auf einen nur kurze Zeit vor der gegenständlichen Fahrt stattgefundenen Unfall zurückzuführen. Der Unfall habe vielmehr bereits vor oder spätestens am 30. November 1982 stattgefunden. Innerhalb des zur Sprache gebrachten Zeitraumes wäre es dem Beschwerdeführer ein Leichtes gewesen, den gesetzmäßigen Zustand seines Kfz wiederherzustellen.

Der Beschwerdeführer erhob gegen dieses Straferkenntnis Berufung.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung gemäß 66 Abs. 4 AVG 1950 in Verbindung mit § 24 VStG 1950 abgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung gemäß 66 Absatz 4, AVG 1950 in Verbindung mit Paragraph 24, VStG 1950 abgewiesen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, daß das vom Beschwerdeführer zum fraglichen Zeitpunkt benützte Fahrzeug links vorne keinen Kotflügel gehabt habe. Dadurch seien am Pkw scharfe Kanten und vorspringende Teile (Frontblech) vorhanden gewesen, welche für andere Straßenbenützer eine Gefahr insbesondere bei Verkehrsunfällen dargestellt hätten, da hiedurch schwere körperliche Verletzungen erwartet hätten werden können. Die Mängel seien von den Sicherheitswachebeamten H. und K. während der Vorbeifahrt des Beschwerdeführers an ihrem Standort in einer Entfernung von ca. 4 m festgelegt worden. Den genannten Beamten müsse wohl zugemutet werden können, aus dieser Entfernung feststellen zu können, ob Blechteile vorspringen und scharfe Kanten gegeben seien, wobei sich nach Ansicht der belangten Behörde schon aus den Erfahrungen des täglichen Lebens ergebe, daß bei Fehlen eines Kotflügels vorspringende Teile, Kanten u.dgl. gegeben sind. Seien solche jedoch vorhanden, so sei die Annahme schlüssig, daß sich bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen erwarten ließen und sich die Gefahr schwerer Verletzungen besonders erhöhe.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und dessen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

     Nach § 103 Abs. 1 KFG hat der Zulassungsbesitzer eines

Kraftfahrzeuges ..... dafür zu sorgen, daß das Fahrzeug ..... den

Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses

Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.

     Nach § 4 Abs. 2 KFG dürfen Kraftfahrzeuge keine vermeidbaren

vorspringenden Teile ..... aufweisen, die bei Verkehrsunfällen

schwere körperliche Verletzungen erwarten lassen.

Nach § la Abs. 2 KDV 1967 gelten Teile ..... als vermeidbar, wenn sie ohne Beeinträchtigung der im Rahmen der Zweckbestimmung des Fahrzeuges liegenden Verwendbarkeit entfallen können.Nach Paragraph la Absatz 2, KDV 1967 gelten Teile ..... als vermeidbar, wenn sie ohne Beeinträchtigung der im Rahmen der Zweckbestimmung des Fahrzeuges liegenden Verwendbarkeit entfallen können.

Nach dem zweiten Satz des § 7 Abs. 1 KFG müssen Räder von Kraftfahrzeugen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h ..... mit ausreichenden Radabdeckungen, wie Kotflügeln und dergleichen, versehen sein.Nach dem zweiten Satz des Paragraph 7, Absatz eins, KFG müssen Räder von Kraftfahrzeugen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h ..... mit ausreichenden Radabdeckungen, wie Kotflügeln und dergleichen, versehen sein.

Im vorliegenden Fall wurde von der belangten Behörde (durch die Bestätigung des Straferkenntnisses der Erstbehörde) die Erfüllung des Tatbestandes der Vermeidbarkeit von vorspringenden Teilen des gegenständlichen Kraftfahrzeuges wegen des Fehlens des Kotflügels angenommen. Das Vorhandensein oder Fehlen des Kotflügels (siehe hiezu den vorzitierten zweiten Satz des § 7 Abs. 1 KFG) ist indes nach der dargestellten Rechtslage kein entscheidendes Kriterium für die nach § 4 Abs. 2 (dritter Satz) KFG in Verbindung mit § la Abs. 2 KDV 1967 zu beurteilende Vermeidbarkeit von Teilen, die ein Kraftfahrzeug aufweist.Im vorliegenden Fall wurde von der belangten Behörde (durch die Bestätigung des Straferkenntnisses der Erstbehörde) die Erfüllung des Tatbestandes der Vermeidbarkeit von vorspringenden Teilen des gegenständlichen Kraftfahrzeuges wegen des Fehlens des Kotflügels angenommen. Das Vorhandensein oder Fehlen des Kotflügels (siehe hiezu den vorzitierten zweiten Satz des Paragraph 7, Absatz eins, KFG) ist indes nach der dargestellten Rechtslage kein entscheidendes Kriterium für die nach Paragraph 4, Absatz 2, (dritter Satz) KFG in Verbindung mit Paragraph la Absatz 2, KDV 1967 zu beurteilende Vermeidbarkeit von Teilen, die ein Kraftfahrzeug aufweist.

Da die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.Da die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes, weshalb er gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der Art. I lit. A Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 221/1981. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil der angefochtene Bescheid nur zwei Bogen umfaßt und die Beilagengebühr daher nur zweifach zu entrichten war.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins und 48 Absatz eins, Ziffer eins und 2 VwGG in Verbindung mit der Artikel römisch eins, lit. A Ziffer eins, der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1981,. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil der angefochtene Bescheid nur zwei Bogen umfaßt und die Beilagengebühr daher nur zweifach zu entrichten war.

Wien, am 27. März 1985

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1984030230.X00

Im RIS seit

05.07.2004

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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