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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §80;Rechtssatz
Ein in seiner Funktionsausübung behinderter Geschäftsführer muß entweder im Rechtsweg die unbehinderte Funktionsausübungsmöglichkeit erzwingen oder seine Funktion als Geschäftsführer niederlegen, widrigenfalls er infolge schuldhaften Verhaltens für Abgaben der Gesellschaft, die nicht entrichtet wurden, zur Haftung herangezogen werden kann (Hinweis E 6.7.1981, 705/80).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1983130110.X02Im RIS seit
27.03.1985Zuletzt aktualisiert am
21.05.2015