RS Vwgh 1985/3/27 83/13/0110

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Veröffentlicht am 27.03.1985
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0065/79 E 10. Juni 1980 RS 4

Stammrechtssatz

Es ist Sache des Vertreters der juristischen Person, darzutun, daß ihm keine schuldhafte Verletzung der ihm auferlegten Pflichten iSd § 9 Abs 1 BAO unterlief (Hinweis E 24.9.1954, 137/52, VwSlg 1003 F/1954).Es ist Sache des Vertreters der juristischen Person, darzutun, daß ihm keine schuldhafte Verletzung der ihm auferlegten Pflichten iSd Paragraph 9, Absatz eins, BAO unterlief (Hinweis E 24.9.1954, 137/52, VwSlg 1003 F/1954).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1983130110.X01

Im RIS seit

27.03.1985

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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