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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §328;Rechtssatz
Inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides entsprechend der Beweisregel des § 328 ABGB, wonach die belangte Behörde dem Bfr den Mangel der Gutgläubigkeit nachweisen müsse, liegt deshalb nicht vor, weil die belangte Behörde grundsätzlich in der Bescheidbegründung zum Ausdruck gebracht hat, dass sie dem ein Verwaltungsverfahren gebenden Grundsatz der Amtswegigkeit entsprechend die fehlende Gutgläubigkeit des Bfrs festzustellen verpflichtet ist.Inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides entsprechend der Beweisregel des Paragraph 328, ABGB, wonach die belangte Behörde dem Bfr den Mangel der Gutgläubigkeit nachweisen müsse, liegt deshalb nicht vor, weil die belangte Behörde grundsätzlich in der Bescheidbegründung zum Ausdruck gebracht hat, dass sie dem ein Verwaltungsverfahren gebenden Grundsatz der Amtswegigkeit entsprechend die fehlende Gutgläubigkeit des Bfrs festzustellen verpflichtet ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1983090133.X03Im RIS seit
18.11.2004