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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ApG 1907 §29 Abs3;Rechtssatz
Mangels einer ausdrücklichen Übergangsbestimmung hat die Berufungsbehörde das im Zeitpunkt ihrer Entscheidung geltende materielle und Verfahrensrecht anzuwenden; falls sie infolge der neu geregelten Abkürzung des Instanzenzuges unzuständig geworden ist, hat sie dies auch in anhängigen Berufungsverfahren wahrzunehmen (Hier: Die Regelung der ApGNov 1984, betreffend die Zurücknahme einer Hausapothekenbewilligung (§ 29 Abs 4 ApG nF und § 29 Abs 5 ApG nF) ist am 1.1.1985 zur Gänze an die Stelle der früheren Regelung getreten).Mangels einer ausdrücklichen Übergangsbestimmung hat die Berufungsbehörde das im Zeitpunkt ihrer Entscheidung geltende materielle und Verfahrensrecht anzuwenden; falls sie infolge der neu geregelten Abkürzung des Instanzenzuges unzuständig geworden ist, hat sie dies auch in anhängigen Berufungsverfahren wahrzunehmen (Hier: Die Regelung der ApGNov 1984, betreffend die Zurücknahme einer Hausapothekenbewilligung (Paragraph 29, Absatz 4, ApG nF und Paragraph 29, Absatz 5, ApG nF) ist am 1.1.1985 zur Gänze an die Stelle der früheren Regelung getreten).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Instanzenzug Instanzenzug Zuständigkeit Allgemein Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1985080049.X01Im RIS seit
11.07.2001