RS Vwgh 1985/3/28 85/08/0049

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Veröffentlicht am 28.03.1985
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
82/04 Apotheken Arzneimittel

Norm

ApG 1907 §29 Abs3;
ApG 1907 §29 Abs4 idF 1984/502;
ApG 1907 §29 Abs5 idF 1984/502;
ApGNov 1984 Art3 Abs2;
AVG §1;
AVG §6 Abs1;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
VwRallg impl;

Rechtssatz

Mangels einer ausdrücklichen Übergangsbestimmung hat die Berufungsbehörde das im Zeitpunkt ihrer Entscheidung geltende materielle und Verfahrensrecht anzuwenden; falls sie infolge der neu geregelten Abkürzung des Instanzenzuges unzuständig geworden ist, hat sie dies auch in anhängigen Berufungsverfahren wahrzunehmen (Hier: Die Regelung der ApGNov 1984, betreffend die Zurücknahme einer Hausapothekenbewilligung (§ 29 Abs 4 ApG nF und § 29 Abs 5 ApG nF) ist am 1.1.1985 zur Gänze an die Stelle der früheren Regelung getreten).Mangels einer ausdrücklichen Übergangsbestimmung hat die Berufungsbehörde das im Zeitpunkt ihrer Entscheidung geltende materielle und Verfahrensrecht anzuwenden; falls sie infolge der neu geregelten Abkürzung des Instanzenzuges unzuständig geworden ist, hat sie dies auch in anhängigen Berufungsverfahren wahrzunehmen (Hier: Die Regelung der ApGNov 1984, betreffend die Zurücknahme einer Hausapothekenbewilligung (Paragraph 29, Absatz 4, ApG nF und Paragraph 29, Absatz 5, ApG nF) ist am 1.1.1985 zur Gänze an die Stelle der früheren Regelung getreten).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Instanzenzug Instanzenzug Zuständigkeit Allgemein Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1985080049.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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