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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §183 Abs3;Rechtssatz
Ohne die Angabe des Beweisthemas ist ein Beweisantrag nicht hinreichend bestimmt. Wenn ein Bf im Abgabenverfahren die ihm nach § 119 BAO, § 138 BAO und § 161 BAO obliegende Pflicht, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, gröblich verletzt, dann kann er im Verfahren vor dem VwGH nicht rügen, die belangte Behörde habe ihre amtswegige Ermittlungspflicht verletzt.Ohne die Angabe des Beweisthemas ist ein Beweisantrag nicht hinreichend bestimmt. Wenn ein Bf im Abgabenverfahren die ihm nach Paragraph 119, BAO, Paragraph 138, BAO und Paragraph 161, BAO obliegende Pflicht, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, gröblich verletzt, dann kann er im Verfahren vor dem VwGH nicht rügen, die belangte Behörde habe ihre amtswegige Ermittlungspflicht verletzt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1984160238.X01Im RIS seit
28.03.1985