RS Vwgh 1985/3/28 84/16/0238

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Veröffentlicht am 28.03.1985
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

BAO §183 Abs3;
GrEStG 1955 §10;
GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita;
  1. BAO § 183 heute
  2. BAO § 183 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 183 gültig von 19.04.1980 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Ohne die Angabe des Beweisthemas ist ein Beweisantrag nicht hinreichend bestimmt. Wenn ein Bf im Abgabenverfahren die ihm nach § 119 BAO, § 138 BAO und § 161 BAO obliegende Pflicht, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, gröblich verletzt, dann kann er im Verfahren vor dem VwGH nicht rügen, die belangte Behörde habe ihre amtswegige Ermittlungspflicht verletzt.Ohne die Angabe des Beweisthemas ist ein Beweisantrag nicht hinreichend bestimmt. Wenn ein Bf im Abgabenverfahren die ihm nach Paragraph 119, BAO, Paragraph 138, BAO und Paragraph 161, BAO obliegende Pflicht, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, gröblich verletzt, dann kann er im Verfahren vor dem VwGH nicht rügen, die belangte Behörde habe ihre amtswegige Ermittlungspflicht verletzt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1984160238.X01

Im RIS seit

28.03.1985
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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