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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASVG §113 Abs1;Rechtssatz
Bei der Festsetzung der Zuschlagshöhe nach § 113 Abs 1 zweiter Satz ASVG hat sich die Behörde mit den dort genannten Tatbestandselementen auseinander zu setzen, also mit den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beitragsschuldners, des Ausmaßes der nachzuzahlenden Beiträge und insbesondere der Art des Meldeverstoßes. (Hinweis auf E vom 27.10.1983, 83/08/0099)Bei der Festsetzung der Zuschlagshöhe nach Paragraph 113, Absatz eins, zweiter Satz ASVG hat sich die Behörde mit den dort genannten Tatbestandselementen auseinander zu setzen, also mit den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beitragsschuldners, des Ausmaßes der nachzuzahlenden Beiträge und insbesondere der Art des Meldeverstoßes. (Hinweis auf E vom 27.10.1983, 83/08/0099)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1984080083.X01Im RIS seit
17.11.2004