RS Vwgh 1985/3/28 84/01/0162

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Veröffentlicht am 28.03.1985
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60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Rechtssatz

Die disziplinäre Entlassung ist nur nach § 106 ArbVG, nicht aber als Disziplinarmaßnahme iSd § 102 ArbVG anfechtbar.Die disziplinäre Entlassung ist nur nach Paragraph 106, ArbVG, nicht aber als Disziplinarmaßnahme iSd Paragraph 102, ArbVG anfechtbar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1984010162.X01

Im RIS seit

28.03.1985

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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