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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §209 Abs1;Rechtssatz
Jede Handlung der Behörde, die zur Geltendmachung eines konkreten Abgabenanspruches dient und der Partei zur Kenntnis gebracht wurde, ist als Unterbrechungshandlung anzusehen (Anfrage, ob begünstigter Zweck verwirklicht wurde).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1983160009.X03Im RIS seit
28.03.1985Zuletzt aktualisiert am
27.10.2009