RS Vwgh 2007/9/19 2006/08/0241

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.09.2007
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §38;
AlVG 1977 §9 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/08/0210 E 15. März 2005 RS 3 (hier nur der zweite Satz)

Stammrechtssatz

Voraussetzung für die Vereitelung des Erfolges einer Umschulung ist Vorsatz (zu dieser aus dem Vereitelungsbegriff abgeleiteten Schlussfolgerung Hinweis E 5. September 1995, 94/08/0050). Um in Bezug auf eine bestimmte Maßnahme von Vereitelung ihres Erfolges sprechen zu können, ist daher Voraussetzung, dass der Arbeitslose weiß, an welchen Defiziten er leidet, und die Ziele kennt, die mit der Maßnahme erreicht werden sollen. Wurden dem Arbeitslosen weder seine Ausbildungsdefizite dargelegt noch ihm erklärt, welcher Erfolg demnach mit der Maßnahme erreicht werden soll, kann ihm nicht unterstellt werden, er habe deren Erfolg vorsätzlich vereitelt (§ 10 Abs. 1 zweiter Teilstrich AlVG).[Hier: Abbruch der Teilnahme an der Umschulungsmaßnahme nach Kursbeginn]

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006080241.X02

Im RIS seit

01.11.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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