RS Vwgh 1985/3/28 81/06/0163

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.03.1985
beobachten
merken

Index

96/01 Bundesstraßengesetz

Norm

BStG 1971 §17;
  1. BStG 1971 § 17 heute
  2. BStG 1971 § 17 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2026
  3. BStG 1971 § 17 gültig von 17.11.2023 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2023
  4. BStG 1971 § 17 gültig von 10.05.2006 bis 16.11.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2006
  5. BStG 1971 § 17 gültig von 01.04.1983 bis 09.05.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 63/1983

Rechtssatz

Anders als in Fällen, in denen ein Teil des Projekts durch die Trassenverordnung nicht gedeckt ist oder sich Hindernisse für den Straßenbau aus anderen Gesetzen ergeben, kommt dem Umstand, daß hinsichtlich eines zur Durchführung des Projektes ebenfalls benötigten Grundstückes und kein Enteignungsbescheid ergangen ist, jedenfalls dann keine rechtserhebliche Bedeutung zu, wenn die Enteignung desselben nicht wegen ihrer Unzuverlässigkeit, sondern wegen strittiger Eigentumsverhältnisse bisher unterblieben ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1981060163.X01

Im RIS seit

24.03.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten