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96/01 BundesstraßengesetzNorm
BStG 1971 §17;Rechtssatz
Anders als in Fällen, in denen ein Teil des Projekts durch die Trassenverordnung nicht gedeckt ist oder sich Hindernisse für den Straßenbau aus anderen Gesetzen ergeben, kommt dem Umstand, daß hinsichtlich eines zur Durchführung des Projektes ebenfalls benötigten Grundstückes und kein Enteignungsbescheid ergangen ist, jedenfalls dann keine rechtserhebliche Bedeutung zu, wenn die Enteignung desselben nicht wegen ihrer Unzuverlässigkeit, sondern wegen strittiger Eigentumsverhältnisse bisher unterblieben ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1981060163.X01Im RIS seit
24.03.2004