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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §15 Abs1;Rechtssatz
Mit dem Spruch, mit dem dem Besch Verwaltungsübertretungen nach § 15 Abs 1 und § 20 Abs 2 StVO vorgeworfen werden, weil er am 11. August 1987, um 8.50 Uhr, auf der Tauern-Autobahn (A 10 in Richtung Slbg fahrend auf der Höhe Abfahrt Richtung Spittal/Drau, als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten PKW einen vor ihm fahrenden PKW rechts überholt habe und im Zuge des Überholvorganges die auf Autobahnen erlaubte höchstzulässige Fahrgeschwindigkeit von 130 km/h um ca 20 km/h überschritten habe, wird der Tatort der zur Last gelegten Verwaltungsübertretung hinreichend konkretisiert.Mit dem Spruch, mit dem dem Besch Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 15, Absatz eins und Paragraph 20, Absatz 2, StVO vorgeworfen werden, weil er am 11. August 1987, um 8.50 Uhr, auf der Tauern-Autobahn (A 10 in Richtung Slbg fahrend auf der Höhe Abfahrt Richtung Spittal/Drau, als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten PKW einen vor ihm fahrenden PKW rechts überholt habe und im Zuge des Überholvorganges die auf Autobahnen erlaubte höchstzulässige Fahrgeschwindigkeit von 130 km/h um ca 20 km/h überschritten habe, wird der Tatort der zur Last gelegten Verwaltungsübertretung hinreichend konkretisiert.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1988030119.X05Im RIS seit
27.09.2006