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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §89a Abs2 idF vor 1983/174;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/02/0075 E 25. November 1983 VwSlg 11236 A/1983 RS 1Stammrechtssatz
Die Behörde ist nicht berechtigt, die auf die Entfernung eines Fahrzeuges vom Aufstellungsort gerichteten Maßnahmen im Wege der Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt, also durch Aufheben und Verladen des Fahrzeuges auf dem Abschleppfahrzeug, auch dann noch fortzusetzen, nachdem sich der Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges oder dessen Beauftragter bereit erklärt hat und offensichtlich in der Lage ist, das Fahrzeug unverzüglich von jenem Ort zu entfernen, an welchem es verkehrsbeeinträchtigend aufgestellt worden war. Eine andere rechtliche Beurteilung würde sich dann ergeben, wenn das Fahrzeug mit Hilfe der Vorrichtungen des Abschleppfahrzeuges zu diesem Zeitpunkt bereits in die Höhe gehoben und damit vom Aufstellungsort entfernt worden wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1983030313.X01Im RIS seit
01.06.2004