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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §303;Rechtssatz
Wird ein Finanzstrafverfahren wegen der Unmöglichkeit, mit der für eine strafgerichtliche Verurteilung erforderlichen Sicherheit konkrete Sachverhaltsfeststellungen treffen zu können, bescheidmäßig eingestellt, dann stellt dieseEinstellung für sich allein keine neue Tatsache iSd § 303 Abs 1 lit b BAO dar, die zu einer Wiederaufnahme des dieselben Abgaben betreffenden Abgabeverfahrens führen könnte (Hinweis E 30.5.1984, 83/13/0090).Wird ein Finanzstrafverfahren wegen der Unmöglichkeit, mit der für eine strafgerichtliche Verurteilung erforderlichen Sicherheit konkrete Sachverhaltsfeststellungen treffen zu können, bescheidmäßig eingestellt, dann stellt dieseEinstellung für sich allein keine neue Tatsache iSd Paragraph 303, Absatz eins, Litera b, BAO dar, die zu einer Wiederaufnahme des dieselben Abgaben betreffenden Abgabeverfahrens führen könnte (Hinweis E 30.5.1984, 83/13/0090).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1984130237.X02Im RIS seit
10.04.1985Zuletzt aktualisiert am
20.04.2012