RS Vwgh 1985/4/10 84/13/0237

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.04.1985
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §303;
  1. BAO § 303 heute
  2. BAO § 303 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 303 gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  4. BAO § 303 gültig von 15.07.1999 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  5. BAO § 303 gültig von 19.04.1980 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Wird ein Finanzstrafverfahren wegen der Unmöglichkeit, mit der für eine strafgerichtliche Verurteilung erforderlichen Sicherheit konkrete Sachverhaltsfeststellungen treffen zu können, bescheidmäßig eingestellt, dann stellt dieseEinstellung für sich allein keine neue Tatsache iSd § 303 Abs 1 lit b BAO dar, die zu einer Wiederaufnahme des dieselben Abgaben betreffenden Abgabeverfahrens führen könnte (Hinweis E 30.5.1984, 83/13/0090).Wird ein Finanzstrafverfahren wegen der Unmöglichkeit, mit der für eine strafgerichtliche Verurteilung erforderlichen Sicherheit konkrete Sachverhaltsfeststellungen treffen zu können, bescheidmäßig eingestellt, dann stellt dieseEinstellung für sich allein keine neue Tatsache iSd Paragraph 303, Absatz eins, Litera b, BAO dar, die zu einer Wiederaufnahme des dieselben Abgaben betreffenden Abgabeverfahrens führen könnte (Hinweis E 30.5.1984, 83/13/0090).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1984130237.X02

Im RIS seit

10.04.1985

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten