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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §10 Abs4 Z4;Rechtssatz
Eine Übertretung nach § 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 4 lit a StVO 1960 stellt - auch wenn es sich um ein einmaliges Vorkommnis handelt - einen Grund zur Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses eines Wachebeamten dar.Eine Übertretung nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 4, Litera a, StVO 1960 stellt - auch wenn es sich um ein einmaliges Vorkommnis handelt - einen Grund zur Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses eines Wachebeamten dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1985120002.X01Im RIS seit
21.02.2006