RS Vwgh 1985/4/16 84/05/0198

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.04.1985
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §49 Abs6;
  1. VwGG § 49 heute
  2. VwGG § 49 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 49 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 49 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 49 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 49 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  7. VwGG § 49 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 84/05/0199

Rechtssatz

Da gemäß § 49 Abs 6 VwGG bei Vorhandensein von mehreren Mitbeteiligten, jene unter ihnen, denen ein Schriftsatz - oder ein Verhandlungsaufwand, Fahrt- oder Aufenthaltskosten erwachsen sind, hinsichtlich des Ersatzes jeder dieser Arten von Aufwendungen als eine Partei anzusehen sind, ist jedem dieser mitbeteiligten Parteien kein Streitgenossenzuschlag zuzusprechen.Da gemäß Paragraph 49, Absatz 6, VwGG bei Vorhandensein von mehreren Mitbeteiligten, jene unter ihnen, denen ein Schriftsatz - oder ein Verhandlungsaufwand, Fahrt- oder Aufenthaltskosten erwachsen sind, hinsichtlich des Ersatzes jeder dieser Arten von Aufwendungen als eine Partei anzusehen sind, ist jedem dieser mitbeteiligten Parteien kein Streitgenossenzuschlag zuzusprechen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1984050198.X08

Im RIS seit

27.09.2004

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten