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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §49 Abs6;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 84/05/0199Rechtssatz
Da gemäß § 49 Abs 6 VwGG bei Vorhandensein von mehreren Mitbeteiligten, jene unter ihnen, denen ein Schriftsatz - oder ein Verhandlungsaufwand, Fahrt- oder Aufenthaltskosten erwachsen sind, hinsichtlich des Ersatzes jeder dieser Arten von Aufwendungen als eine Partei anzusehen sind, ist jedem dieser mitbeteiligten Parteien kein Streitgenossenzuschlag zuzusprechen.Da gemäß Paragraph 49, Absatz 6, VwGG bei Vorhandensein von mehreren Mitbeteiligten, jene unter ihnen, denen ein Schriftsatz - oder ein Verhandlungsaufwand, Fahrt- oder Aufenthaltskosten erwachsen sind, hinsichtlich des Ersatzes jeder dieser Arten von Aufwendungen als eine Partei anzusehen sind, ist jedem dieser mitbeteiligten Parteien kein Streitgenossenzuschlag zuzusprechen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1984050198.X08Im RIS seit
27.09.2004Zuletzt aktualisiert am
13.03.2012