RS Vwgh 1985/4/18 84/16/0204

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Veröffentlicht am 18.04.1985
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Rechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH liegt ein Bescheid nur dann vor, wenn in einer Angelegenheit der obrigkeitlichen Verwaltung der Wille der Behörde darauf gerichtet ist, in einer förmlichen und der Rechtskraft fähigen Weise über konkrete (subjektive) Rechtsverhältnisse abzusprechen, sei es, daß es mit solcher Wirkung gestaltet werden soll.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1984160204.X04

Im RIS seit

22.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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