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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtRechtssatz
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH liegt ein Bescheid nur dann vor, wenn in einer Angelegenheit der obrigkeitlichen Verwaltung der Wille der Behörde darauf gerichtet ist, in einer förmlichen und der Rechtskraft fähigen Weise über konkrete (subjektive) Rechtsverhältnisse abzusprechen, sei es, daß es mit solcher Wirkung gestaltet werden soll.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1984160204.X04Im RIS seit
22.10.2001Zuletzt aktualisiert am
17.08.2018