RS Vwgh 1985/4/18 83/16/0182

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Veröffentlicht am 18.04.1985
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

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Besprechung in: ÖstZ 1986/5, S 51/52;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/16/0105 E 20. September 1984 VwSlg 5915 F/1984 RS 12

Stammrechtssatz

Im Geltungsbereich des § 20 BAO ist die Behörde verhalten, in der Begründung ihrer positiven Ermessenentscheidung darzutun, aus welchen Gründen sie bei der vorzunehmenden Interessenabwägung den Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit gegenüber jenen der Billigkeit den Vorzug einräumte (Hinweis 31.10.1979, 1817/78 VwSlg 5423 F/1979).Im Geltungsbereich des Paragraph 20, BAO ist die Behörde verhalten, in der Begründung ihrer positiven Ermessenentscheidung darzutun, aus welchen Gründen sie bei der vorzunehmenden Interessenabwägung den Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit gegenüber jenen der Billigkeit den Vorzug einräumte (Hinweis 31.10.1979, 1817/78 VwSlg 5423 F/1979).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1983160182.X08

Im RIS seit

18.04.1985
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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