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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtBeachte
Besprechung in: ÖstZ 1986/5, S 51/52;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 82/16/0105 E 20. September 1984 VwSlg 5915 F/1984 RS 12Stammrechtssatz
Im Geltungsbereich des § 20 BAO ist die Behörde verhalten, in der Begründung ihrer positiven Ermessenentscheidung darzutun, aus welchen Gründen sie bei der vorzunehmenden Interessenabwägung den Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit gegenüber jenen der Billigkeit den Vorzug einräumte (Hinweis 31.10.1979, 1817/78 VwSlg 5423 F/1979).Im Geltungsbereich des Paragraph 20, BAO ist die Behörde verhalten, in der Begründung ihrer positiven Ermessenentscheidung darzutun, aus welchen Gründen sie bei der vorzunehmenden Interessenabwägung den Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit gegenüber jenen der Billigkeit den Vorzug einräumte (Hinweis 31.10.1979, 1817/78 VwSlg 5423 F/1979).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1983160182.X08Im RIS seit
18.04.1985